Vorzeitiger Erbausgleich
Mit dem vorzeitigen Erbausgleich ist die lebzeitige Vermögensübertragung an nichteheliche Kinder gemeint. Dieser vorzeitige Ausgleich war vor der Steuerreform für die unehelichen Kinder wichtig. Der vorzeitige Erbausgleich hatte meist mit der Berücksichtigung der künftigen Erbfolgeregelungen nicht viel zu tun. Der den Ausgleich Übernehmende konnte einen vorzeitigen Erbausgleich erhalten (lt. § 1934 d BGB a. F.) zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr von seinem leiblichen Vater einen vorzeitigen Erbausgleich als Barbetrag verlangen. Die Höhe des vorzeitigen Erbausgleichs erfolgte in der Regel in Höhe des Dreifachen vom durchschnittlichen Jahresunterhalt der letzten fünf Jahre. Es wurde meist ein entsprechender Vertrag mit diversen zugehörigen Ausführungen abgeschlossen. Ein nichtehelicher Abkömmling konnte über den vorzeitigen Erbausgleich eine notarielle Vereinbarung treffen. Nach Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen erloschen damit alle erbrechtlichen Bindungen zwischen Kind und Vater (§ 1934e BGB a.F.).
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Vorzeitiger Erbausgleich durch die Reform überholt
Die für die Regelung des vorzeitigen Erbausgleichs relevanten §§ 1934a bis 1934eBGB wurden durch die Reform des Gesetzes und die Bestimmung zur erbrechtlichen Gleichstellung unehelicher Kinder aufgehoben (Erb.Gleich.G.). Das Gleichstellungsgesetz wurde am 1. Juli 1998 rechtskräftig gültig. Nach dem Erbrechtsgesetz gibt es den Begriff nichteheliche Kinder nicht mehr. Vor dem BGB gibt es hierfür keine Besonderheiten und Ausnahmen mehr, Abkömmling ist Abkömmling.
Vorzeitiger Ausgleich nur durch die vorweggenommene Erbfolge möglich
Ein gesetzliches Anrecht auf den vorzeitigen Erbausgleich ist mit der Reform entfallen. Grundsätzlich kann eine lebzeitige Übertragung nur freiwillig durch den Übergebenden entschieden werden. Kein Erbe kann nunmehr einen vorzeitigen Ausgleich verlange.
Die vorweggenommene Ausgleichsregelung wird zumeist in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt. Übergaben des Hofs oder eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geschieht traditionell immer noch auf der Grundlage eines Altenteils. Früher wurde dies durch Natural- und Sachleistungen gewährleistet, während sich dies heute zumeist auf die Leistung von Geldzahlungen reduziert. Zudem muss man bedenken was passiert, wenn ein Übernehmer vor dem Übergeber stirbt. Zu beachten ist auch, dass ein übertragenes Objekt nicht verkauft oder mit Schulden überlastet werden kann. Zum Schutz der Alten kann man ein Rückforderungsrecht für alle Fälle eintragen lassen im Grundbuch.