Vorweggenommene Erbfolge
Der Begriff vorweggenommene Erbfolge im Erbrecht bezeichnet lebzeitige Vermögensübertragungen und zwar unter Berücksichtigung der künftigen Erbfolge. Der Übernehmende kann aufgrund dessen mit Einwilligung aller Beteiligten eine unentgeltliche (vorweggenommene) Zuwendung erhalten. Zur Ausführung der vorweggenommenen Erbfolge müssen Verträge mit entsprechenden Ausführungen abgeschlossen werden.
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Vorweggenommene Erbfolge – voll oder teilentgeltlich
Die Übertragung von privaten Vermögensanteilen kann je nach Ausgestaltung der voll unentgeltlich oder teilentgeltlich durchgeführt werden. Wenn die Übertragung mit Versorgungsleistungen gekoppelt wird, ist die eine teilentgeltliche Übertragung. Wenn diese entgeltliche Übertragung Unterhaltsleistungen betrifft, dann sollten diese Leistungen nur den Unterhalt des Empfangenden sichern. Erbracht werden sie, ohne dass der Empfänger dafür eine Gegenleistung erbringen muss; unschädlich für die vorweggenommene Erbfolge wäre nur eine geringe Gegenleistung.
Mittels der vorweggenommenen Erbfolgeregelung wird vom Übergeber oft beabsichtigt seine Altersversorgung zu sichern. Dies kann erreicht werden, wenn der Gebende sich an einem Miet- oder Wohngrundstück die Nutzung ganz oder teilweise sichert. Des Weiteren kann im Einfamilienhaus das Wohnrecht im Grundbuch eingeräumt werden. Diese auf der Immobilie einzutragenden Lasten (Wohnrecht oder Nießbrauch) muss der Übernehmende tragen.
Vorweggenommene Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolgeregelung wird besonders häufig in der Land- und Forstwirtschaft genutzt. Die Übergabe von Hof- oder auch Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an die nächste Generation geschieht in der Regel auf der Grundlage des althergebrachten Altenteils. In früheren Zeiten wurde das Altenteil mit Natural- und Sachleistungen ausgestaltet. In der heutigen modernen Zeit hat sich dies zunehmend auf die Zahlung von Geldbeträgen gewandelt. Es gibt ab und an Schwierigkeiten, wenn der Übernehmende vor dem Übergebenden verstirbt oder das zu übergebende Objekt verkauft oder mit Schulden belastet wird. Um sich hiervor zu schützen, kann man als Übergeber das Rückforderungsrecht für von ihm nicht genehmigte Fälle einräumen lassen.
Vorweggenommene Erbfolge und die Erbschaftssteuer
Erbschaftsteuerrechtlich ist die vorweggenommene Erbfolge günstig, doch aus steuerlichen Gründen sollte man dies nicht unbedingt praktizieren. Wenn in rechtlich wirksamer Form allerdings ein Rückforderungsvorbehalt vereinbart wird, handelt es sich durch aus um eine begünstigte Übertragung mittels Schenkung unter Lebenden.
Die vorweggenommene Erbfolge sollte vor allen Dingen mit den persönlichen Vorstellungen auch finanziell übereinstimmen. Die Beweggründe sind äußerst vielgestaltig die den Gebenden zu einer vorzeitigen Übergabe seines Vermögens bewegen. Dieser Entschluss zu einer vorweggenommenen Erbfolge fällt den Übergebenden leichter, wenn noch genug Vermögen vorhanden ist, dass ein sorgenfreier Ruhestand möglich ist.