Vorsorgeverfügung

Die Frage ob man zu jung ist für das Erstellen einer Vorsorgeverfügung stellt sich nicht, denn auch ein junger Mensch kann jederzeit und unerwartet in einen Unfall oder eine schwere Krankheit geraten. Unfälle oder Krankheiten sind Wechselfälle im Leben eines Menschen die nicht nur ältere Leute treffen können. Warten Sie also mit der Erstellung Ihrer Vorsorgeverfügung nicht zu lange. Ein sinnvolles Mindestalter für die Vorsorgeverfügung kann deshalb nicht empfohlen werden.

Vorsorgeverfügung – die verschiedenen Arten

 Es gibt drei Arten von Vorsorgeverfügungen diese sind:

 

Die Vorsorgeverfügungen können kombiniert oder als einzelne Verfügungen verfasst werden. Durch Vorsorgeverfügungen werden Vertrauenspersonen in die Lage versetzt, stellvertretend für einen Vollmachtgeber tätig zu werden. Dies ist in der Regel auch nur dann der Fall, wenn dieser seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu tätigen in der Lage ist.

Die Vorsorgeverfügung in Form einer Patientenverfügung weist den behandelnden  Arzt an, eine genau bezeichnete Behandlung im Notfall noch durchzuführen oder eben nicht. Sie ist auch genau das richtige Instrument eine Verfügung zur eigenen Leidensmilderung oder dem Sterbeprozess und dessen Abkürzung zu treffen.

Mit der Betreuungsverfügung kann der Vorsorgeverfügende vorgeben, wen das zuständige Gericht als Betreuer einsetzen soll, falls es dazu kommen müsste.

Vorsorgeverfügung – als Unterstützung für die Angehörigen

Rechtlich gesehen können die Angehörigen ohne Vorsorgeverfügungen Ihrerseits nichts für Sie zu entscheiden. Ohne eine schriftliche Vorsorgeverfügung in der Hand haben sie hierzu keine Befugnisse. Eine Rechtsbefugnis für einen anderen Menschen irgendwelche Entscheidungen zu treffen, ergibt sich nicht allein aus der Tatsache ein Angehöriger zu sein.  Diese Befugnis erhält man nur aufgrund einer  Vollmacht. Ohne eine Vorsorgeverfügung sind auch die engsten Angehörigen nicht in der Lage über Sie bestimmen zu dürfen.

Vorsorgeverfügung – Formvorschriften

Grundsätzlich kann jeder Mensch eine Vorsorgeverfügung formfrei verfassen. Sinnvoll ist es jedoch aus Beweisgründen dass sie handschriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben ist. Soll eine bevollmächtigte Vertrauensperson auch Grundstücksgeschäfte abwickeln können, muss die Vollmacht zwingend notariell verfasst sein. Die Vorsorgeverfügung sollte sehr ausführlich und genau abgefasst werden. Wenn sie beispielsweise auch Heilbehandlungen oder Fixierungen einschließt müsste dies in der Vorsorgeverfügung ausdrücklich erwähnt sein.
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