Verzichtserklärungen
Wie der Name bereits aussagt besteht der zentrale Sinn und Zweck einer Verzichtserklärung darin, dass der Erklärende ausdrücklich und rechtswirksam auf Ansprüche verzichtet, die er ansonsten hätte geltend machen können. Grundsätzlich kann eine solche Verzichtserklärung in sämtlichen Bereichen zum Einsatz kommen und die Geltendmachung bestimmter Ansprüche von vornherein ausschließen. Ein besonders häufiges Anwendungsgebiet für Verzichtserklärungen ist aber unter anderem das deutsche BGB Erbrecht. In diesem Zusammenhang kommen Verzichtserklärungen in Form eines Erbverzichts oder Pflichtteilsverzichts vor. Beide Erklärungen haben weitreichende Konsequenzen, denn dieser betrifft auch die Erbeserben, es sei denn die Vertragsparteien einigen sich darauf, dies nicht vorzusehen.
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Erbverzicht
Kommt es zu einer Erbschaft und ein Hinterbliebener wird zur Erbfolge berufen, hat dieser selbstverständlich die Wahl, ob er die jeweilige Erbschaft annimmt oder stattdessen das Erbe ausschlagen will. Naturgemäß geschieht dies aber, ohne dass der Erblasser hiervon Kenntnis erlangt, schließlich ist er zum Zeitpunkt des Erbanfalls verstorben. Alternativ zu einer Erbausschlagung, die erst im Erbfall erklärt wird, kann ein künftiger Erbe aber auch im Vorfeld den Erbverzicht erklären.
Der § 2346 BGB ist die juristische Basis für den Erbverzicht und beinhaltet die vom Gesetzgeber definierten Bestimmungen, die für diese Form der Erbverzichtserklärung relevant sind. Ein entsprechend erklärter Erbverzicht sorgt dafür, dass der erklärende Erbe von der gesetzlichen Erbfolge vollständig ausgeschlossen wird und auch keine Ansprüche auf einen Pflichtteil geltend machen kann. Demzufolge wird im Falle eines rechtswirksamen Erbverzichts so vorgegangen, als existiere der betreffende Erbe überhaupt nicht. Aus § 2349 BGB geht zudem hervor, dass sich ein solcher Erbverzicht auf sämtliche Abkömmlinge (Erbeserben) des verzichtenden Erben erstreckt. Soll dies nicht der Fall sein, muss eine anderslautende Vereinbarung vorliegen.
Bei einer Erklärung zum Erbverzicht handelt es sich stets um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem betreffenden Erben und dem Erblasser. Mit § 2348 BGB schreibt der deutsche Gesetzgeber vor, dass ein rechtskräftiger Erbverzichtsvertrag eine notarielle Beurkundung erfordert. In der Praxis wird ein Erbverzicht vereinbart und gleichzeitig dem verzichtenden Erben für diesen Erbvergleich eine Abfindung gezahlt. Auf diese Art und Weise geht der potentielle Erbe nicht leer aus und der künftige Erblasser ist sicher, dass der Erbe keinerlei Ansprüche mehr geltend machen kann. Dieses Vorgehen ist üblich bei großen Vermögen, die zusammengehalten werden sollen oder bei Firmenübergaben – häufig aus derselben Motivation.
Pflichtteilsverzicht
Im Rahmen einer Verzichtserklärung, mit der ein Erbverzicht rechtswirksam vereinbart wird, besteht stets die Möglichkeit einer Beschränkung. So steht es dem potentiellen Erben und dem künftigen Erblasser frei, den Erbverzicht auf das Pflichtteilsrecht zu beschränken nach § 2346 BGB. Hierbei handelt es sich demnach um einen Pflichtteilsverzicht, der eine besondere Variante des Erbverzichts darstellt.
Hinsichtlich der Form und Ausgestaltung der Verzichtserklärung bestehen aus den vorher dargelegten Gründen auch keine Unterschiede. Die einzige Ausnahme ist natürlich die Tatsache, dass bei einem Pflichtteilsverzicht eine Beschränkung des Erbverzichts auf den Pflichtteil erfolgt.