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Versorgungsfreibetrag

Der Ausdruck Versorgungsfreibetrag entstammt dem deutschen Steuerrecht und bezeichnet hier grundsätzlich einen Freibetrag, für den keine Steuern zu entrichten sind. Liegt also ein Einkommen oder Erwerb unter diesem persönlichen Freibetrag, erhebt der Fiskus keine Steuern. Dies bedeutet aber keineswegs, dass eine Meldung der jeweiligen Einnahmen nicht notwendig ist. Dies muss stets erfolgen, unabhängig davon, ob der Freibetrag überschritten wird oder nicht. Das zuständige Finanzamt berechnet dann die Einkommensverhältnisse der jeweiligen Person und entscheidet anschließend, ob eine Steuerpflicht besteht oder durch den Freibetrag eine Steuerfreiheit erreicht wird. Da diese Entscheidung ausschließlich der zuständigen Behörde obliegt, ist man als Bürger nicht dazu befugt, eigenmächtig zu handeln und muss daher stets eine entsprechende Erklärung abgeben.

Versorgungsfreibetrag im Einkommenssteuergesetz

Im Rahmen des Einkommenssteuergesetzes findet der Versorgungsfreibetrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung. Hierbei wird ein gewisser Prozentsatz der Versorgungsbezüge, zu denen noch ein gewisser Zuschlag addiert wird, als Versorgungsfreibetrag akzeptiert und bleibt somit steuerfrei. Dieser Versorgungsfreibetrag betrifft in erster Linie Renten, denn dieser wurde zum Ausgleich von Differenzen zwischen Sozialversicherungsrenten und Pensionen eingeführt. Durch das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahre 2004 wird dieser Versorgungsfreibetrag jedoch abgeschmolzen. Mit dem Jahr 2040 hat dieser in einkommenssteuerrechtlicher Hinsicht ohnehin keinen Sinn mehr und wird daher abgeschafft, denn ab dann werden Sozialversicherungsrenten hierzulande zu 100 Prozent versteuert.

Versorgungsfreibetrag im deutschen Erbschaftssteuergesetz

Versorgungsfreibeträge sind aber nicht nur im Einkommenssteuergesetz von Belang, sondern auch im deutschen Erbschaftssteuergesetz von großer Bedeutung. In diesem Zusammenhang versteht man hierunter einen zusätzlichen Freibetrag, der den Kindern, sowie dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner des verstorbenen Erblassers gewährt wird. Der erbrechtliche Versorgungsfreibetrag ist in § 17 ErbStG juristisch verankert und variiert je nach Verwandtschaftsgrad und Alter des Kindes.

Wie der Name schon sagt, wird mithilfe des Versorgungsfreibetrags ein zusätzlicher Teil des Erbes erbschaftssteuerfrei gestellt, um die Versorgung der Hinterbliebenen sicherzustellen. Aus diesem Grund sinkt der Freibetrag mit zunehmendem Alter der Kinder, schließlich besteht spätestens ab dem 27. Jahr keine Unterhaltspflicht, sodass der Erblasser, selbst wenn er noch Leben würde, dann nicht mehr in der Pflicht wäre.

Der noch verbliebene Ehegatte erhält stets einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro, während sich dieser bei den Kindern des Erblassers an deren Alter orientiert. Hat der Verstorbene Kinder unter fünf Jahren hinterlassen, wird diesen ein Versorgungsfreibetrag von je 52.000 Euro gewährt. Bei Kindern zwischen fünf und zehn Jahren beläuft sich dieser auf 41.000 Euro. Für ältere Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, sieht der Gesetzgeber einen Versorgungsfreibetrag von 30.700 Euro vor. Kinder bis zu 20 Jahren können einen Freibetrag in Höhe von 20.500 Euro nutzen, während Kinder zwischen 20 und 27 Jahren 10.300 Euro als Versorgungsfreibetrag geltend machen können. Kinder des Erblassers, die zum Zeitpunkt dessen Todes bereits über 27 Jahre alt sind, erhalten keinen gesonderten Versorgungsfreibetrag und müssen folglich mit den einfachen Freibeträgen Vorlieb nehmen.

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