Testierunfähigkeit
Fällt ein Testament anders aus als von den gesetzlichen Erben und Nachkommen erwartet und erhofft, zweifeln diese das Testament gerne an. Gerade bei einem alten und gebrechlichen Erblasser ist schnell von der sogenannten Testierunfähigkeit die Rede. Der Nachweis einer Testierunfähigkeit nach dem Tode des Erblassers ist jedoch eine schwierige Angelegenheit, weswegen man sich erst gründlich darüber informieren sollte, was genau der Gesetzgeber als Testierunfähigkeit bezeichnet und wie diese Testierunfähigkeit nachgewiesen werden kann.
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Wann spricht man von Testierunfähigkeit?
Die Testierunfähigkeit ist nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen. Sie muss gesondert nachgewiesen werden.
Die faktische Testierunfähigkeit
Eine faktische Testierunfähigkeit liegt vor, wenn ein Erblasser sich weder durch sprachliche noch durch schriftliche Mittel verständigen kann. Eine Ausnahme bildet die Möglichkeit der Verständigung durch andere Mittel, wie die Taubstummensprache.
Testierunfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB
Gemäß dem BGB spricht man von einer Testierunfähigkeit, wenn der Erblasser an einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit, an Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche leidet und wenn er sich nicht darüber im Klaren ist, dass er ein Testament errichtet, welche Auswirkungen und Tragweite dieses Testament für die betroffenen Personen hat und wenn er nicht in der Lage ist, sich unabhängig von den Einflüssen Dritter eine Meinung zu bilden.
Vermeidung einer Anfechtung wegen Testierunfähigkeit
Gerade ältere Menschen befürchten oft, dass ein von Ihnen erstelltes Testament von den Nachkommen wegen angeblicher Testierunfähigkeit angezweifelt werde kann. Wer das vermeiden möchte, erhielt oftmals den Rat ein notarielles Testament zu errichten. Das genügt jedoch nicht immer. Um jeglichen Verdacht einer Testierunfähigkeit auszuschließen, sollte man ein Gutachten durch einen Gutachter der Forensischen Psychiatrie erstellen lassen.
Anfechten eines Testamentes aufgrund von Testierunfähigkeit
Das Anfechten des letzen Willens aufgrund von Testierunfähigkeit ist relativ schwierig, aber nicht unmöglich. Die Testierfähigkeit gilt als Normalfall, die Testierunfähigkeit eines Erblassers muss also nachgewiesen werden, was nach dem Tod keine leichte Angelegenheit ist.
Wer sich dennoch dafür entscheidet, ein Testament wegen Testierfähigkeit anzufechten, sollte zügig handeln. Zunächst muss das Nachlassgericht über die Vermutung der Testierunfähigkeit informiert werden. Es ist anzuraten, dass Sie weiterhin aktiv werden und konkrete Indizien zusammentragen, die von der Testierunfähigkeit des Erblassers zeugen. Selbst wenn das Nachlassgericht die Wirksamkeit des Testaments bestätigt, kann der Kläger den Fall vor das Zivilgericht bringen. Der Kläger trägt dann allerdings die volle Last, die Testierunfähigkeit nachzuweisen.