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Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung wird vom Erblasser angeordnet. Die Testamentsvollstreckung dient der Umsetzung aller Anordnungen im Testament. Der Erblasser kann bestimmen, wen er einsetzt (einen oder mehrere) als Vollstrecker und welchem Zweck die Testamentsvollstreckung dient. Er sollte dem Vollstrecker die Pflichten und Rechte vorschreiben und auch bestimmen, ob sein Nachlass lang- oder kurzfristig zu verwalten oder auseinanderzusetzen ist. Für die gesamte Dauer der Testamentsvollstreckung kann die bestimmte Person das Nachlassvermögen verwalten und wenn es keine Beschränkung gibt auch uneingeschränkt darüber verfügen. Der Testamentsvollstrecker muss bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses den Willen des Erblassers genau beachten. Er darf sich auf keinen Fall selbst am Eigentum der Erben bereichern. Er ist auch schadenersatzpflichtig, wenn er den Erben fahrlässig oder gewollt einen finanziellen Schaden zufügen würde. Dies wäre auch eher die Ausnahme, denn professionelle Testamentsvollstrecker führen das Amt ordnungsgemäß aus. Hierzu gehört auch, dass die berechtigten Stellen, nämlich das Amtsgericht und die Erben ständig über die Fortschritte der Testamentsvollstreckung informiert werden. Die Erben haben das Recht alles Wichtige über den Nachlass zu erfahren. Sollten diese doch Zweifel an den Fähigkeiten oder noch schlimmer der Redlichkeit des Testamentsvollstreckers haben, gibt es Möglichkeiten zur Amtsenthebung.

Die Entscheidung, ob eine Anordnung zur Testamentsvollstreckung notwendig ist, muss der Erblasser ganz allein entscheiden. Wenn es sich um einen klaren Nachlass handelt und keine große Anzahl von Erben darum streitet, kann man auch ohne Testamentsvollstreckung auskommen. Meist sind es die großen Nachlassvermögen, die Neid und Missgunst unter den zahlreichen Erben hervorrufen. Wenn diese schon vor dem Erbfall zerstritten sind, kann sich der Erblasser schon denken, dass eine Testamentsvollstreckung weitere Erbstreitigkeiten vermeiden könnte. Die Testamentsvollstreckung sorgt für einen weitgehend reibungslosen Ablauf und kann zur Mäßigung beitragen. Wenn ein Laie zur Testamentsvollstreckung berufen wird sollte  er sich gut überlegen ob er dieses Amt annehmen oder ablehnen möchte. Der Erblasser kann nur sicher sein, wenn er den berufenen Testamentsvollstrecker im Vorfeld aufklärt und befragt. Laien sind mit diesem Amt oft überfordert. Wenn der Erblasser die angeordnete Testamentsvollstreckung nicht an eine feste Person binde, kann das Gericht einen professionellen und neutralen Vollstrecker benennen.

Testamentsvollstreckungen müssen angeordnet werden:

Der Erblasser kann im Testament die Testamentsvollstreckung und auch die Person des Vollstreckers bestimmen. Der Vollstrecke muss den Nachlass entweder  verwalten oder auseinandersetzen. In den meisten Fällen wird bestimmt, dass ein Nachlass nur bis zur Aufteilung unter den Erben verwaltet wird. Es gibt in seltenen Fällen jedoch auch die Anordnung zur Dauerverwaltung.

Testamentsvollstreckung – Beispiel einer Anordnung 

"Ich ordne für die Auseinandersetzung die Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll Herrn / Frau (Name) sein. Falls er/sie dieses Amt ablehnt, soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennen. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker soll die Verfügungen und Auflagen meines Testaments ausführen und abschließend den Nachlass für meine Erben auseinander setzen. Der Vollstrecker ist hiermit ermächtigt, die Verwaltung und abschließende Teilung des Nachlasses nach seinem Ermessen vorzunehmen."

Die Testamentsvollstreckung wird die Vorgaben beachten und den letzten Willen des Erblassers erfüllen. Die Erbengemeinschaft hat ein umfassendes Auskunftsrecht und erhält den Nachlass, allerdings nur unter Erfüllung der erwähnten Auflagen. Der Testamentsvollstrecker hat mit dieser Formulierung im Testament sehr weit reichende Befugnisse.

Die Beendigung der Testamentsvollstreckung wird bestimmt durch die Anordnungen des Erblassers. Er kann beschränkend anordnen, dass lediglich die Auseinandersetzung, damit ist die Teilung des Erbes gemeint, zu absolvieren ist. Abschließend wird der Nachlass auf die Erben verteilt und das Amt erlischt damit. Wenn der Erblasser im Testament allerdings die Dauervollstreckung anordnet kann sich diese auf eine Dauer von 30 Jahren ausdehnen. Dem Erben ist durch diese Verfügung die freie Entscheidung über das Erbe für diese Zeit entzogen.

Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung kann frei vereinbart werden. Der Erblasser kann sie auch im Testament schon festlegen. Der Gesetzestext schreibt von einer „angemessenen“ Vergütung, dies ist interpretierbar.

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