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Testament Pflichtteil

Bei der Erstellung des Testaments sind der grundsätzlichen Testierfreiheit des Erblassers durch den Pflichtanteil der nahen Angehörigen Grenzen gesetzt. Das Pflichtteilsrecht wurde auch durch das neue Erbrecht noch einmal zusätzlich gestärkt. Der Grundgedanke, dass die nahen Verwandten einen Anteil am Vermögen des Erblassers haben sollen entspricht dem Gerechtigkeitsempfinden der meisten Menschen.

Testament Pflichtteil – Unternehmensnachfolge

Bei der Unternehmensnachfolge stellt sich die Problematik, dass Firmeninhaber durch die Pflichtteilsauszahlungen den Fortbestand der Firma oft gefährdet sehen. Es empfiehlt sich aus diesen Gründen oft, die gesetzlichen Möglichkeiten zur Pflichtteilsreduzierung auch zu nutzen. Es bestehen eine Reihe von Ansätzen hierzu: Pflichtteilsverzicht

Die sicherste Variante ist eine notariell beurkundete Erklärung eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigten zum Pflichtteilsverzichts (§ 2346 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsverzicht kann auch auf die Kindeskinder des Pflichtteilsberechtigten ausgedehnt werden.

Erbverzicht

Der Erbverzicht ist wesentlich weitergehender als der Pflichtteilsverzicht, aus diesem Grund wir der Verzicht auf das Pflichtteil meist vorgezogen. Durch den Abschluss eines Erbverzichtsvertrages erhöhen sich die Pflichtteilsansprüche der Miterben und weiteren Pflichtteilsberechtigten (§ 2310 Satz 2 BGB).

Testament Pflichtteil – Enterbung  

Grundsätzlich liegt die Entscheidung einen Verwandten zu enterben beim Erblasser und dies bedarf auch keiner zusätzlichen Begründung.  Die Enterbung kann auch die Kinder und Ehepartner betreffen. Die Enterbung erreicht jedoch nicht, dass eine enterbte Person, wenn sie zum nahen Verwandtenkreis gehört leer ausgeht. Ein Enterbter Pflichtteilsberechtigter bekommt nämlich immer einen Pflichtanteil. Ein Pflichtteil steht nur den allernächsten Angehörigen zu, dies sind die Erben der ersten Ordnung nach dem BGB. Der Pflichtteil schränkt die gesetzlich eingeräumte Testierfreiheit ein und sorgt dafür dass der Erblasser (§ 2303 BGB) die Verwandten nicht willkürlich total enterben kann.

Der Erblasser kann ein Testament verfassen, seine Verwandten enterben und  überhaupt keinen Erben einsetzen. Die Enterbung der nahen Verwandten ist gleichzeitig ein Ausschluss von der Erbfolge. Diese Festlegungen führen zur gesetzlichen Erbfolge. Gehörten die Enterbten zu den Pflichtteilsberechtigten, muss ein Pflichtteil auch ausbezahlt werden vom Erben. Enterbte Pflichtteilsberechtigte erhalten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Zum pflichtteilsberechtigten Verwandtenkreis gehören die Kinder der Vater und die Mutter des Erblassers, der Ehe- und der eingetragene Lebenspartner. Pflichtteilsschuldner ist grundsätzlich der Erbe oder die Erbengemeinschaft

Nur unter wenigen Voraussetzungen kann ein Anspruch auf den Pflichtteil entzogen werden. Zum Beispiel kriminelle Handlungen sind ein Entziehungsgrund. Wenn der betreffende Angehörige dem Erblasser oder seinen engen Angehörigen nach dem Leben getrachtet oder diese schwer misshandelt hat wäre dies beispielsweise gegeben.

Die Entziehungsgründe für Abkömmlinge können im § 2333 BGB nachgelesen werden. Die §§ 2334 und 2335 BGB bauen diese Grundlagen weiter aus und betreffen den Eltern- und den Ehegattenpflichtteil. Im neuen Erbrecht sind zudem neue Regelungen zur Entziehung des Pflichtteils für nahe Angehörige vorgesehen.

Testament Pflichtteil – Neues Erbrecht

Vom 1.Januar 2010 an wird das neue Erbrecht umgesetzt. Kernpunkte sind: Die Pflege der Eltern und der Großeltern wird im neuen Erbrecht wesentlich besser angerechnet. Entziehungsgründe, auch beim Pflichtteil wurden einheitlich gestaltet und an die modernen Zeiten angepasst. Auch die Verjährungsfristen bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wurden auf eine Frist von drei Jahren angepasst, mit einigen eingebauten Ausnahmen. Der Ausgleich für Pflegeleistungen wurde den Regelsätzen der Pflegedienste angepasst.

Testament Pflichtteil – was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Angenommen, der Erblasser hat innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wertgegenstand verschenkt. Durch diese Schenkung ging den Pflichtteilsberechtigten die Ihnen gesetzlich zustehende angemessene Beteiligung am Nachlasswert verloren. Eine solche Schmälerung des Erbes wird durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wieder ausgeglichen. Der Pflichtteilsberechtigte kann mittels eines Geldanspruchs gegen den Beschenkten den Pflichtanteil, errechnet am Wert des verschenkten Gegenstands geltend machen. Seit dem 1.01.2010 gelten teilweise auch neue Vorschriften zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.

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