Steuerbefreiungen

Die Regelungen zur Erbschaftsteuer sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz festgelegt. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert der Erbschaft und der Zugehörigkeit zu einer der 3 Steuerklassen, die wiederum durch den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bestimmt werden. Im Erbrecht sind jedoch auch Möglichkeiten für Steuerbefreiungen vorgesehen, durch deren geschickte Anwendung ein Erbnehmer erhebliche Steuern sparen kann – und das auf legale Art und Weise.

Mögliche Steuerbefreiungen

Erben von Privatvermögen können verschiedene Steuerbefreiungen wahr nehmen, die in der Regel auch parallel genutzt werden können. Vor allem die engsten Angehörigen, wie Kinder und Ehegatten, profitieren von diesen Steuerbefreiungen.

Freibeträge

Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Ehegatten steht zum Beispiel ein Freibetrag von bis zu 500.000 € zu, Kindern bis zu 400.000 €, Geschwistern (Steuerklasse II) dann nur noch 20.000 €. (Auch bei Schenkungen gibt es Steuerfreibeträge für Angehörige, die nach 10 Jahren wieder neu genutzt werden können. Auch hier bieten sich Möglichkeiten für Steuerbefreiungen und zum Steuern sparen.)

Steuerbefreiungen für Hausrat

Personen der Steuerklasse 1, also unter anderem Kinder und Ehegatten können Hausrat und Kleidung bis zu 41.000 € erben, Angehörige der Steuerklasse II bis zu einem Wert von 12.000 €. Weitere Steuerbefreiungen sind für das Erben körperlicher Gegenstände (z.Bsp. Schmuck) vorgesehen, für Mitglieder der Steuerklasse I ist ein Betrag von 12.000 € dafür eingeräumt.

Vermögensrückfall

Vermögen oder Gegenstände, die an einen Angehörigen verschenkt wurden und die dann wegen einem Todesfall wieder an den ursprünglichen Besitzer übergehen, müssen nicht versteuert werden.

Steuerbefreiungen für Pflege

Auch hier kommen Steuerbefreiungen in Höhe von 20.000 € für unbezahlte Pflegedienste in Frage.

Steuerbefreiungen bei Wohnimmobilien

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder können unter bestimmten Bedingungen Wohnimmobilien steuerfrei erben. Zu den Bedingungen für diese Steuerbefreiungen zählen unter anderem, dass die Immobilien vom Erblasser bewohnt wurden und dass der Erbe diese Immobilien für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren selbst nutzt und bewohnt.

Besteuerung nach Abzug aller Verbindlichkeiten

Besteuert wird der Nachlass nach Abzug aller Verbindlichkeiten, dazu zählen neben den Schulden des Erblassers beispielweise auch Verbindlichkeiten aus einem Vermächtnis, Zahlungen an Pflichtteilberechtigte, die Ausgaben für die Beerdigung und die Grabpflege.

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