Schlusserbe

Die Person, die im Rahmen eines sogenannten Berliner Testaments, begünstigt wird, wird in der juristischen Fachsprache als Schlusserbe bezeichnet. Von einem Berliner Testament spricht man, wenn ein Ehepaar oder zwei Lebenspartner ein gemeinsames Testament aufgesetzt haben und dieses an die Stelle einer jeweils eigenen, letztwilligen Verfügung tritt. Entscheidet sich ein Paar für diese Form des Testaments erhält der überlebende Partner im Falle des Todes des anderen den gesamten Nachlass und ist somit der Alleinerbe seines Gatten oder Lebenspartners.

Schlusserbe wird oft eingesetzt  im Berliner Testament

Verstirbt dann auch der noch verbliebene Partner oder kommen beide Partner gemeinsam um, geht das gesamte Vermögen auf den sogenannten Schlusserben über. Hierbei handelt es sich demnach um eine dritte Person, die im gemeinschaftlichen Testament des Paares als Erbe eingesetzt wurde. Paare benennen in der Regel ihre Kinder als Schlusserben, wobei dies keineswegs verpflichtend ist und praktisch jede Person zum Schlusserben werden kann.

Schlusserbe ist von der Erbfolge ausgeschlossen im ersten Erbfall

Bei einem Berliner Testament wird der Schlusserbe also erst einmal von der Erbfolge ausgeschlossen, da der noch lebende Partner Alleinerbe ist. Erst wenn auch dieser verstorben ist, kann der Schlusserbe erbrechtliche Ansprüche geltend machen und erhält somit den gesamten Nachlasses des Paares.

Der Schlusserbe hat jedoch die Möglichkeit, schon beim ersten Erbfall auf seinen Pflichtteil zu bestehen. Dies ist selbstverständlich nur dann möglich, wenn der Schlusserbe dem zuerst verstorbenen Partner gegenüber aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses pflichtteilsberechtigt war. Der juristische Anspruch auf den Pflichtteil liegt darin begründet, dass der Schlusserbe im Falle des Todes eines Ehegatten in der Erbfolge zumindest vorerst nicht berücksichtigt wird, was einer Enterbung gleichkommt. Als enterbter Erbe mit Pflichtteilsanspruch kann man seinen Teil am Nachlass im äußersten Fall auch einklagen. In der Praxis kommt dies bei Schlusserben jedoch relativ sehr selten vor, schließlich erben diese früher oder später ohnehin alles.

Praxistipp: Wer ein Berliner Testament aufsetzen möchte, sollte zunächst einmal auch eine Pflichtteilsstrafklausel einbauen oder einen anderen Anreiz, damit die Schlusserben tatsächlich auf ihren Pflichtteil verzichten. Zudem sollte man auch daran denken den Schlusserben durch entsprechende Klauseln ihr Erbe zu erhalten (Wiederverheiratungsklausel usw.). Lesen Sie bitte hierzu die vertiefenden Artikel „Berliner Testament“, „Pflichtteilsstrafklausel“ usw.

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