Schenkungssteuerrecht
Im Alltag liegt der zentrale Zweck eines Geschenks darin einem anderen Menschen eine Freude zu machen, dem Beschenkten gegenüber seine Wertschätzung zu verdeutlichen und zu zeigen, dass man an ihn denkt. In diesem Zusammenhang, der Jurist spricht hierbei von einer Handschenkung, spielen juristische Belange natürlich keine Rolle, weshalb sich auch nur die wenigsten Verbraucher um solche Aspekte Gedanken machen. Nichtsdestotrotz sollte man die Rechtsprechung nicht vollkommen außer Acht lassen und vor allem dann berücksichtigen, wenn die Schenkung über das normale Maß hinausgeht. Eine Schenkung kann auch das Erbschaftsrecht tangieren, wenn der Schenker aus einer sogenannten böswilligen Schenkung heraus die berechtigten Erben um ihren Pflichtteil oder ihren gesetzlichen Erbteil bringen möchte.
Im Zuge einer Schenkung kommt es zu einer Vermögensübertragung, die selbstverständlich auch von juristischem Interesse ist. So wird der Beschenkte aus dem Vermögen des Schenkers bereichert, wobei sich alle Beteiligten einig sind, dass dies vollkommen unentgeltlich erfolgt. Im Falle einer Handschenkung bedarf es für gewöhnlich keines Schenkungsvertrags, da die Schenkung mit der Übergabe des Geschenkes abgeschlossen wird. Oftmals ist eine solche Handschenkung aber nicht möglich, da der betreffende Gegenstand nicht durch eine Übergabe übereignet werden kann. Dies trifft unter anderem auf Grundstücke und Immobilien bei einer Hausübertragung zu.
Schenkungen und Steuern in der deutschen Rechtsprechung
Verbrauchern ist häufig auch nicht klar, dass Schenkungen auch steuerlich Berücksichtigung finden können. Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland eine Schenkungssteuerpflicht, die die Beschenkten dazu verpflichtet, entsprechende Steuern an den Fiskus abzuführen. Gesetzesgrundlage hierfür ist das Schenkungssteuerrecht, das gemeinsam mit der Erbschaftssteuer im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt ist.
Im Allgemeinen ist die Schenkungssteuer wie die Erbschaftssteuer geregelt und findet sich daher im gleichen Gesetz. Dennoch existieren natürlich einige Unterschiede, die sich aus den unterschiedlichen Arten der Vermögensübertragung ergeben. Während eine Erbschaft naturgemäß eine einmalige Sache ist, verhält es sich bei Schenkungen anders, schließlich können diese zwischen dem Schenker und dem Beschenkten durchaus mehrmals vorgenommen werden. Vor allem hinsichtlich der vorausschauenden Nachlassplanung ist dies relevant.
Da die Freibeträge im Zusammenhang mit Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, bietet das Schenkungssteuerrecht eine attraktive und selbstverständlich legale Möglichkeit, Schenkungssteuern zu sparen. Hierbei gilt es zu beachten, dass Schenkungen, die innerhalb der zehn letzten Lebensjahre des Schenkers getätigt wurden, erbrechtlich berücksichtigt werden. Bei weiter zurückliegenden Schenkungen ist dies dahingegen nicht der Fall.
Die Steuerklassen und Freibeträge des Schenkungssteuerrechts orientieren sich am Erbschaftssteuerrecht, weshalb diesbezüglich keine gravierenden Unterschiede existieren. Demzufolge sind die Höhe des Schenkungsvermögens, um das der Freibetrag überschritten wird, und die Steuerklasse des Beschenkten entscheidend dafür, ob und in welchem Maße dieser vom Finanzamt zur Kasse gebeten wird. Der Schenkungssteuersatz kann zwischen 7 und 50 Prozent variieren.
Bei der Berechnung des Wertes einer Immobilie zur Erfassung der Schenkungssteuer werden der Verkehrswert der Immobilie und der Jahreswert angesetzt, sowie alle relevanten Daten im Grundbucheintrag wie zum Beispiel eine Hypothek, ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch. Alle diese Einschränkungen wirken sich steuermindernd aus.