Rückvermächtnis
Im Rahmen eines Vermächtnisses handelt es sich nach dem geltenden Erbrecht um eine Zuwendung von Todes wegen, schließlich definiert der Erblasser hiermit, in welchem Umfang der Vermächtnisnehmer nach dem Anfall der Erbschaft einen Vermögensvorteil erhalten soll. Da der so Bedachte nicht zum Erben wird und durch ein Vermächtnis bevorteilt wird, sind die Erben juristisch dazu verpflichtet, den entsprechenden Vermögensvorteil an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.
Obwohl ein Rückvermächtnis als eine der zahlreichen Varianten von Vermächtnissen ebenfalls diesen Grundsätzen unterliegt, gibt es hierbei erhebliche Unterschiede. Während ein normales Vermächtnis zur Folge hat, dass das vermachte Vermögen dauerhaft in den Besitz des Vermächtnisnehmers übergeht, ist dies bei einem Rückvermächtnis nicht der Fall. Mit einem solchen Vermächtnis, das selbstverständlich auch Teil eines Testaments oder eines Erbvertrags sein kann, hat der Erblasser die Möglichkeit, anzuordnen, dass der Vermächtnisgegenstand nach Eintreten eines bestimmten Zustandes an die Erben zurückgegeben werden muss.
Rückvermächtnis das Vermächtnis mit Auflagen
Bei einem Rückvermächtnis handelt es sich also um ein Vermächtnis, das an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und dem Vermächtnisnehmer nicht uneingeschränkt zusteht. So kann hierin beispielsweise definiert werden, dass nach Erreichen eines bestimmten Alters oder nach Ablauf eines gewissen Zeitraums die Rückgabe des vermachten Gegenstandes zu erfolgen hat. Diese Anordnung des Erblassers ist natürlich rechtlich bindend und kann im Streitfall auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Auf diese Art und Weise erhält der Erblasser eine maximale Verfügungsgewalt über sein Eigentum und kann noch zu Lebzeiten genau bestimmen, unter welchen Umständen vermachte Gegenstände in den Besitz der Erben übergehen. Anders als bei einem Testament ist es bei einem Vermächtnis nicht erforderlich, dass der Verfasser bestimmte Worte benutzt, um seinen Willen zu äußern. Ein Rückvermächtnis bedeutet daher ebenfalls eine höchstmögliche, sprachliche Freiheit. Da es den meisten Vermächtnisnehmern missfallen dürfte, dass der vermachte Gegenstand an die Erben zurückgegeben werden muss, empfiehlt es sich aber für Erblasser, ein solches Vermächtnis klar und eindeutig zu formulieren, sodass kein Zweifel am Inhalt besteht. Darüber hinaus kann es hilfreich sein, dem im Rahmen des Rückvermächtnisses Bedachten bereits im Vorfeld darüber zu informieren, denn so wird dieser nicht vor vollendete Tatsachen gestellt und der Vermächtnisgeber kann sich gegebenenfalls ihm erklären.