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Rückforderungsrecht Schenkung

Grundsätzlich ist eine Schenkung unwiderruflich, sodass der Schenker das jeweilige Geschenk nicht zurückfordern kann. Unter gewissen Umständen ist dies hierzulande aber doch möglich, da der deutsche Gesetzgeber Schenkenden in gewissen Situationen ein Rückforderungsrecht einräumt.

Rückforderungsrecht Schenkung – die Grenzen

Die Voraussetzungen für die Rückforderung einer Schenkung sind aber verständlicherweise äußerst begrenzt, sodass § 528 BGB dem Schenker nur in wenigen Ausnahmefällen ein Rückforderungsrecht einräumt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schenker verarmt ist und seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbständig bestreiten kann. Für eine solche Situation gestattet der Gesetzgeber die Rückforderung des Geschenks, sofern dieses bei der Bestreitung des Lebensunterhalts nützlich sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat für die Rückforderung von Schenkungen infolge der Verarmung des Schenkers jedoch eine Frist von 30 Jahren definiert, sodass die Herausgabe des Geschenks später nicht mehr erzwungen werden kann. Selbst wenn alle Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind und der Schenker ein juristisches Anrecht auf die Herausgabe seines einstigen Geschenks hat, kann der Beschenkte dies noch abwenden. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend ist es nämlich ebenfalls möglich, dass der durch die Schenkung Begünstigte einen angemessenen Geldbetrag an den Schenker zahlt und so einen Ausgleich schafft.

Abgesehen von Armut existieren aber noch weitere Gründe, die hierzulande von jedem Gericht anerkannt werden und dem einstigen Schenker ermöglichen, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Gemäß § 530 BGB ist der Widerruf einer Schenkung auch bei grobem Undank oder einer schweren Verfehlung möglich. Wenn der Beschenkte groben Undank an den Tag legt oder der Schenker im Nachhinein eine schwere Verfehlung erkennt, muss der Beschenkte das Geschenk wieder herausgeben.

Rückforderungsrecht Schenkung für die Erben

Neben dem Schenker selbst haben zudem auch dessen Erben später möglicherweise ein Rückforderungsrecht, von dem sie Gebrauch machen können. Durch die Erbschaft erwerben diese somit nicht nur anteilig den Nachlass des Erblassers, sondern ebenfalls Rückforderungsansprüche. Demnach erlaubt das deutsche Erbrecht Erben die Forderung eines Ausgleichs einer Schenkung. So muss der Begünstigte den Erben gegenüber für einen Ausgleich sorgen und das Geschenk unter Umständen an diese herausgeben.

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