Rechtskraft
Der Begriff der Rechtskraft ist in der deutschen Rechtsprechung von immenser Bedeutung und sollte auch von juristischen Laien nicht unterschätzt werden. Solange die Rechtskraft nicht gegeben ist, ist ein gerichtliches Urteil oder ein vom Gericht erlassener Beschluss nicht wirksam und findet demnach in der Praxis keine Berücksichtigung. Erst mit der Rechtskraft wird ein Beschluss oder Urteil wirksam. Eine bloße Feststellung der Tatsachen durch ein Gericht ist somit zunächst irrelevant und bleibt ohne Auswirkungen. Die gerichtliche Entscheidung und das damit zusammenhängende Urteil selbst entfalten dahingegen im Allgemeinen eine Rechtskraft und sind folglich rechtswirksam. Dies gilt auch im Erbfall entsprechend, ein gerichtlich ausgestellter Erbschein entfaltet zunächst Rechtskraft, bis das Gegenteil bewiesen werden könnte. Hiermit können Haus Erben beispielsweise einen entsprechenden Grundbucheintrag erwirken und somit die Immobilie auch rechtmäßig besitzen.
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Verschiedene Aspekte der Rechtskraft
Im Zusammenhang mit juristischen Angelegenheiten ist die Rechtskraft somit ein wichtiges Thema, das nicht vernachlässigt werden darf. Vor allem juristische Laien müssen hierbei berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber hinsichtlich der Rechtskraft verschiedene Aspekte berücksichtigt. Grundsätzlich wird hier zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Diese Differenzierung ist folglich überaus wichtig und sollte auch Laien durchaus bekannt sein.
Zunächst gilt es hier die formelle Rechtskraft zu nennen, die mit der Unanfechtbarkeit gleichgestellt werden kann. Sind Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Beschluss oder ein Gerichtsurteil zulässig, kann demzufolge keine formelle Rechtskraft eintreten. In der Praxis bedeutet dies, dass eine zulässige Berufung oder Revision der formellen Rechtskraft entgegenwirkt und diese unmöglich macht. Gemäß § 705 ZPO tritt die formelle Rechtskraft also erst dann ein, wenn das Urteil beziehungsweise der Beschluss unanfechtbar ist und kein zulässiges Rechtsmittel dagegen eingesetzt werden kann. Aus § 705 ZPO geht weiterhin hervor, dass die formelle Rechtskraft in Anbetracht dieser Rechtslage erst nach Ablauf der juristischen Fristen eintritt, schließlich sieht der Gesetzgeber nach einem Urteil oder Beschluss bestimmte Zeiträume vor, in denen der Unterlegene Rechtsmittel einlegen kann. Erst nachdem diese Frist verstrichen ist, ist eine formelle Rechtskraft gegeben.
Aus § 322 ZPO ergibt sich die materielle Rechtskraft, die wiederum auf der formellen Rechtskraft basiert und somit fest mit dieser verbunden ist. Demzufolge ist ein Urteil mit Eintritt der formellen Rechtskraft für alle Beteiligten und sämtliche Gerichte bindend. Auf diese Art und Weise schließt der Gesetzgeber aus, dass eine Sache, über die bereits ein gerichtliches Urteil gefällt wurde, erneut Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist. Folglich sorgt die Rechtskraft für eine maximale Sicherheit aller Beteiligten. Auch grundgesetzlich ist dies abgesichert, so dass die Rechtskraft von allen Staatsorganen geachtet und respektiert werden muss.
Rechtskraft im Erbrecht
Die Rechtskraft ist demzufolge die Basis für sämtliche juristische Entscheidungen und die Grundlage für die Arbeit der Nachlassgerichte. In allen rechtlichen Belangen ist die Rechtskraft entscheidend und somit auch im Zusammenhang mit dem BGB Erbrecht von zentraler Bedeutung. Im Zuge dessen stößt man allerdings nicht nur im Rahmen gerichtlicher Verfahren auf die Rechtskraft, sondern bereits wenn es darum geht, ein rechtswirksames Testament verfassen zu wollen. Dieses muss man nicht nur richtig formulieren, sondern auch bestimmte Vorschriften einhalten.
Damit die Verfügung von Todes wegen nach dem eigenen Tod anerkannt wird und der persönliche letzte Wille auch tatsächlich Anwendung findet, muss eine volle Rechtskraft des Testaments gegeben sein. Diese erreicht man, indem man die juristisch verankerten Formvorschriften für ein ordentliches Testament einhält und zudem die Voraussetzungen für die Testierfähigkeit erfüllt. Wer sich in dieser Angelegenheit an einen Notar wendet, um mit dessen Unterstützung ein öffentliches Testament zu errichten. Eine weitere Möglichkeit wäre, sich auf die Kompetenz eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht verlassen und muss sich nicht allzu viel Gedanken um die Rechtskraft seiner letztwilligen Verfügung machen.
Anders sieht dies bei künftigen Erblassern aus, die ein eigenhändiges Testament bevorzugen. Diese wollen die Nachlassregelung in der Regel selbst in die Hand nehmen, verzichten auf die Unterstützung eines Juristen und müssen somit selbst die Rechtskraft ihres Testaments sicherstellen. In erster Linie geht es bei einem eigenhändigen Testament darum, dass dieses vollständig handschriftlich vom Testator verfasst ist. Zudem muss die Verfügung von Todes wegen die rechtsgültige Unterschrift des Erblassers tragen sowie Angaben zu Ort und Datum der Testamentserrichtung beinhalten.