Pflichtteilsanspruch
Ein Pflichtteilsanspruch tritt ein, wenn ein Pflichtteilsanspruchsberechtiger in einem Testament oder Erbvertrag nicht ausreichend oder gar nicht bedacht wurde oder wenn er enterbt wurde. Das deutsche Erbrecht stellt somit die Rechte der engsten Angehörigen auf einen Pflichtanteilsanspruch über die Testierfreiheit des Erblassers.
Pflichtanteilsanspruch – Berechtigte
Ein Pflichtanteilsanspruch besteht nur für die engsten Angehörigen des Erblassers. Dies sind im Einzelnen:
- Die eigenen oder adoptierten Kinder; falls diese verstorben sind deren Kinder und direkte Nachkommen.
- Ehepartner unter der Vorraussetzung, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch Wirksamkeit besaß.
- Gleichgeschlechtliche Partner, wenn eine eingetragene Lebensgemeinschaft bestand.
- Die Eltern des Erblassers besitzen nur dann einen Pflichtanteilsanspruch, wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind.
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Entziehung des Pflichtanteilsanspruchs
Wünscht der Erblasser, dass ein Pflichtanteilsanspruch-Berechtigter überhaupt nichts bekommt, muss er ihn nicht nur enterben, sondern er muss in seinem Testament oder Erbvertrag explizit eine Anordnung auf Entziehung des Pflichtanteilsanspruchs stellen. Gleichzeitig muss er den Grund für diese Anordnung angeben.
Gesetzlich legitimierte Gründe für eine Entziehung des Pflichtanteilsanspruchs sind im BGB Erbrecht genau definiert. Lediglich wenn der Erbe nach dem Leben des Erblassers und seiner engen Angehörigen trachtet, ihn misshandelt hat, ein Verbrechen gegen ihn begangen hat, seiner Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber nicht nachgekommen ist (oder einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers geführt hat, (dieser Passus wurde im neuen Erbgesetz geändert)). Letzterer Grund wurde häufig ohnehin nicht anerkannt, da er Unklarheiten beinhaltete.
Inanspruchnahme des Pflichtteilsanspruchs
Wünscht ein Pflichtanteilsanspruch-Berechtigter sein Recht geltend zu machen, muss er seinen Anspruch gegen den oder die Erben geltend machen. Der Pflichtanteilsanspruch wird also nicht automatisch ausgezahlt.
Eine Verjährung der Inanspruchnahme tritt nach drei Jahren ein, gerechnet von der Kenntnis des Erbfalls und des Testaments. Besteht keine Kenntnis vom Erbfall, verjährt sich der Pflichtanteilsanspruch erst nach 30 Jahren. Der Pflichtanteilsanspruch oder dessen Auszahlung kann unter gewissen Umständen auch schon zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden. Erfährt ein Pflichtanteilsanspruch-Berechtigter bereits zu Lebzeiten des Erblassers von einer Anordnung auf Entziehung des Pflichtanteils, kann er diesen bereits zu Lebzeiten versuchen einzuklagen. Dies macht jedoch nicht viel Sinn, denn der Anspruch entsteht erst mit dem Ableben des Erblassers.