Pflichtteilrestanspruch
Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige, wie unter anderem Kinder, Eltern und Ehegatten vor einer vollständigen Enterbung. Eine Umgehung des Pflichtteils soll vom Gesetz her möglichst ausgeschlossen werden was beispielsweise einen Pflichtteilsentzug sehr schwer macht.
Auch der Pflichtteilsrestanspruch dient dazu zu verhindern, dass ein Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten weniger als den vollständigen Pflichtteil zu Gute kommen lassen möchte. Der Pflichtteilsrestanspruch schützt also die Rechte der Pflichtteilsberechtigten.
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Was genau ist ein Pflichtteilsrestanspruch?
Der Pflichtteilsrestanspruch ist auch unter den Namen Zusatzpflichtteil und Restpflichtteil bekannt. Die Regelungen zum Pflichtteilrestanspruch finden sich im BGB §2305.
Sollte ein Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten per Testament oder Erbvertrag einen Erbteil vermachen, der geringer ist als sein errechneter Pflichtteil, greift der Pflichtteilrestanspruch. Der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte hat dadurch Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe der Differenz. Liegt sein Erbteil also unter dem Pflichtteil, hat er einen Anspruch gegen die anderen, testamentarischen Erben auf den Pflichtteilrest.
Nach der Zahlung der Differenz hat der Erbe mit Pflichtteilrestanspruch also insgesamt einen Wert in Höhe des vollen Pflichtteils erhalten.
Pflichtteilrestanspruch bei Ausschlagung des Erbes
Sollte sich ein pflichtteilsberechtigter Erbe, dessen Erbe geringer als der Pflichtteil ausgefallen ist, dazu entschließen sein Erbe auszuschlagen hat er deswegen noch lange nicht den Anspruch auf die Auszahlung eines vollen Pflichtteils. Erhalten bleibt ihm dann lediglich der Pflichtteilrestanspruch. Der Wert dessen, was ihm von Testaments wegen zu bedacht war, geht verloren.
Der Erbe mit Pflichtteilrestanspruch hat also nicht die Möglichkeit sich durch die Ausschlagung seines Erbes einen höheren Geldbetrag zu sichern.
Beispiel für den Pflichtteilrestanspruch:
Der Witwer Mustermann hat zwei Kinder, sein Nachlass hat einen Wert von 1 Million Euro. Dem ersten Kind vererbt er 900.000 €, dem 2. Kind vererbt er lediglich 100.000 €. Der Pflichtteil des 2. Kindes würde aber eigentlich 250.000 € betragen. Kind 2 hat also einen Pflichteilrestanspruch gegen Kind 1 von 150.000 €. Zahlt Kind 1 den Betrag an Kind 2, hat dieses insgesamt einen Wert von 250.000 € erhalten, was genau der Höhe des Pflichtteils entspricht.