Pflichtteilergänzungsanspruch
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Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteil soll enge Angehörige des Erblassers davor schützen, vollständig enterbt zu werden. Mancher Erblasser fände gerne Mittel und Wege einen Pflichtteilsberechtigen um seinen Pflichtteil zu bringen oder diesen zu verringern. Eine beliebte Methode dazu sind Schenkungen, die vor dem Tod des Erblassers gemacht werden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll Pflichtteilsberechtigte in einem solchen Fall schützen und einen Ausgleich für den verringerten Nachlass darstellen.
Wie funktioniert der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten größere Summen oder wertvolle Gegenstände und liegt diese Schenkung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht länger als 10 Jahre zurück, wird der Wert der Schenkung dem Nettonachlass (Nachlass abzüglich der Verbindlichkeiten) hinzugerechnet, bevor die Höhe des Pflichtteils ausgerechnet wird. Die Erhöhung des Pflichtteils um die betreffende Summe ist dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Hat der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Ableben eine größere Schenkung gemacht, besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von Seiten der gesetzlichen Erben an den oder die beschenkten Erben. Die Höhe dieses Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich nach der Höhe des Pflichtteilsanspruchs am Wert des verschenkten Gegenstands oder Geldbetrags.
Seit dem Januar 2010 wird jedoch nicht mehr in jedem Fall der gesamte Wert der Schenkung angerechnet, die Höhe des angerechneten Betrages hängt davon ab, wie lange die Schenkung zurück liegt. Im ersten Jahr nach der Schenkung wird zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch die volle Summe angerechnet, im 2. Jahr werden 9/10, im 3. Jahr 8/10, im 4. Jahr 7/10 usw. hinzu gerechnet.
Liegt die Schenkung, die der Erblasser getätigt hat, jedoch zum Zeitpunkt seines Todes länger als 10 Jahre zurück erlischt jeder Pflichtteilsergänzungsanspruch vollständig.
Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten
Auch Schenkungen, die an Pflichtteilsberechtigte gemacht wurden, können bei der Verteilung des Nachlasses Berücksichtigung finden. Der umgekehrte Fall zum Pflichtteilsergänzungsanspruch ist eine Schenkung mit Anrechnungsbestimmung. In einem solchen Fall wird eine anrechnungspflichtige Schenkung, die zu Lebzeiten des Erblassers an einen Pflichtteilsberechtigen gemacht wurde, von seinem Pflichtteil abgezogen.