Pflichtteil einklagen
Ein Pflichtteil muss der Enterbte innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls einklagen. Der Lauf dieser 3-Jahres Frist beginnt, sobald der Enterbte von dem Erbfall weiß. Dies ist in der Regel der Fall, denn das Nachlassgericht sendet allen Beteiligten nach der Testamentseröffnung eine Fertigung des Protokolls zu. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Enterbte nicht mehr zur Wehr setzen. Hierbei ist es die Pflicht des Enterbten sich zu informieren, denn die Gerichte berücksichtigen nicht, ob der Betroffene von der gesetzlichen Verjährungsfrist weiß. Hierauf kann man sich also nicht berufen.
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Pflichtteil einklagen – Auskunftsrecht
Ein Pflichtteilsberechtigter kann zur Feststellung der Forderungshöhe umfangreiche Auskünfte bezüglich des Nachlasses vom Erben fordern lt. § 2314 BGB. Wenn mehrere Erben eine Erbengemeinschaft darstellen, kann der Pflichtteilsberechtigte von jedem beliebigen Miterben diese Auskünfte einfordern.
Der Erbe oder Miterbe der Erbengemeinschaft ist verpflichtet, dem Berechtigten auf dessen Verlangen hin ein vollständiges Verzeichnis über ausnahmslos alle Nachlassgegenstände vor zu legen. Dieses Nachlassverzeichnis muss auf Verlangen des Berechtigten zudem auch notariell beurkundet werden. Er kann sogar die Versicherung an Eides statt vom Aufstellenden im Bezug auf die vollständige und richtige Erstellung verlangen.
Bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses kann der Berechtigte verlangen zugegen zu sein. Für den Wertermittlungsanspruch kann er auch verlangen, bei umstrittenen Werten einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Sämtliche Kosten, die durch Forderungen des Auskunftsrechts entstehen müssen der/die Erben aus dem Nachlass bezahlen.
Pflichtteilsrecht sollte der Erblasser beachten
Wenn der Erblasser sein Testament selbst schreibt, sollte er die gesetzliche Erbfolge kennen und soweit als möglich beachten. Die meisten Erbstreitigkeiten entstehen durch die Verletzung der Pflichtteilsrechte, die anschließend zu Lasten des Nachlasses eingeklagt werden.
Denn den nahen Verwandten, also den Ehepartnern und den Abkömmlingen steht der Pflichtteil zu und sie haben auch das Recht ihn zur Not einzuklagen. Wird dieses Recht im Testament übergangen sind Klagen meist schon vorprogrammiert. Wenn die eigenen Abkömmlinge bereits verstorben sind können auch die Enkel den Pflichtteil ihrer verstorbenen Eltern geltend machen.
Den Pflichtteil muss der im Testament berufene Erbe in bar und sofort bezahlen. Das verursachte in der Vergangenheit immer wieder Streitigkeiten. Die Auszahlung des Pflichtteils führt nicht selten dazu, dass die einzige Immobilie, oft das Familienheim, versteigert werden musste, eil der Erbe die Pflichtteilsansprüche befriedigen musste. Am 30.01.2008 wurde das Pflichtteilsrecht allerdings dahingehend reformiert dass leichtere Stundungsmöglichkeiten vorgesehen sind lt. § 2331 a BGB. Pflichtteilsberechtigte werden zu Gunsten der Verfügungsfreiheit des Erblassers in Zukunft benachteiligt.
Zur Vollständigkeit hier noch einige weitere Schwerpunkte der angesprochenen Reform:
Stiefkinder und Pflegekinder wurden den leiblichen Kindern gleichgestellt
Erben müssen nicht mehr in jedem Fall befürchten, zur Befriedigung eines Pflichtteils das Familienheim verkaufen zu müssen
Pflichtteilsergänzungsansprüche bei nachteiligen Schenkungen des Erblassers werden jetzt anteilig für jedes nach der Schenkung vergangene Jahr um 1/10 gekürzt
Pflichtteil einklagen – Schlussworte
Es ist das gute Recht des Erblassers, sein Vermögen zu hinterlassen wem immer er möchte. Es ist jedoch auch gesetzlich das gute Recht der nahen Verwandten, das Pflichtteilsrecht einzuklagen. Der Mittelweg zwischen diesen beiden Ansprüchen zu finden ohne Klagen zwischen den Verwandten kann in diesem Fall nur empfohlen werden.