Pflege zu Hause
Seit 1. Januar 2010 ist das neue Erbrecht in Kraft. Ein Punkt der wesentlichen Änderungen betrifft die Pflege zu Hause. Entscheiden sich Angehörige bei Pflegebedürftigkeit der Eltern bzw. Großeltern für die Pflege zu Hause, werden sie nun nach dem neuen Erbrecht besser berücksichtigt. Nunmehr kann jeder gesetzliche Erbe einen Augleich für die Pflegeleistungen erhalten. War es vor Inkrafttreten des neuen Erbrechts Voraussetzung, dass die pflegenden Angehörigen auf die eigene Berufstätigkeit verzichten mussten, ist dies nach der Änderung des Erbrechts nicht mehr der Fall. Entscheiden sich Angehörige für die Pflege zu Hause, können die Pflegeleistungen in höherem Maße berücksichtigt werden.
Beispiel:
Eine Mutter mit zwei Kindern wird einige Jahre von ihrem berufstätigen Sohn gepflegt. Die Tochter beteiligt sich nicht an der Pflege zu Hause. Stirbt nun die Erblasserin, ohne ein Testament zu hinterlassen, werden die Pflegeleistungen des Sohnes berücksichtigt. War es früher so, dass die beiden Kinder je zur Hälfte geerbt haben, kann nach dem neuen Erbrecht der berufstätige Sohn einen Ausgleich für die Pflegeleistungen aus dem Nachlass erhalten.
Beträgt der Nachlass 200.000 Euro und sind die erbrachten Pflegeleistungen mit 30.000 Euro anzusetzen, werden diese vom Nachlass abgezogen. Der Rest des Nachlasses wird halbiert.
Beispielrechnung: 200.000 Euro – 30.000 Euro = 170.000 Euro
Von diesen 170.000 Euro gehen je 85.000 Euro an den Sohn und die Tochter. Zusätzlich erhält der Sohn, der die Pflege zu Hause übernommen hat, 30.000 Euro, also insgesamt 115.000 Euro.
Pflegezeit – Anspruch auf Pflegezeit
Wer nahe Angehörige pflegen möchte, kann dafür eine so genannte Pflegezeit in Anspruch nehmen. Diese gestattet Arbeitnehmern, sich für eine begrenzte Zeit von der Arbeit freistellen zu lassen. Zudem ist es auch möglich, Teilzeit zu arbeiten, um Angehörige zu pflegen. Die einzelnen Bestimmungen sind im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geregelt. Nach diesem Gesetz haben Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen möchten, seit dem 1. Juli 2008 erweiterte Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel bei akut auftretenden Pflegesituationen können Arbeitnehmer der Arbeit bis zu zehn Tagen fern bleiben und für eine längere Pflegezeit, die bis zu sechs Monate andauern kann, von der Arbeit freigestellt werden. Durch das Pflegezeitgesetz soll es ermöglicht werden, dass pflegebedürftige Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden können. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht in der Regel nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Dabei muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Dies kann durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes oder eines anderen entsprechenden Nachweises geschehen.