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Öffentliche Zustellung

In der Rechtswissenschaft wird eine Bekanntmachung auch als Zustellung bezeichnet, sodass es sich bei einer öffentlichen Zustellung demnach um eine spezielle Variante der Bekanntmachung handelt. Hierfür gelten bestimmte Bedingungen, wodurch eine öffentliche Zustellung nicht immer möglich ist. Die jeweiligen Voraussetzungen, die für eine solche Bekanntmachung gegeben sein müssen, hängen von verschiedenen Faktoren ab.

Öffentliche Zustellung, was passiert, wenn der Adressat nicht auffindbar ist?

Falls der Adressat eines Zivilprozesses nicht auffindbar ist, kann das Gericht eine öffentliche Zustellung anordnen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person im In- oder Ausland wohnhaft ist, denn nur die Tatsache, dass diese nicht auffindbar ist und auch die konkrete Adresse nicht ermittelt werden konnte, ist als Basis für eine öffentliche Zustellung vollkommen ausreichend. Falls dem so ist und eine Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten oder Vertreter nicht möglich sein sollte, kann eine öffentliche Zustellung beantragt werden. Die Entscheidung über einen derartigen Antrag erfolgt auf Grundlage des § 185 ZPO, sodass dieser in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich verankert ist. Hierzulande besteht aber nicht nur im Rahmen eines Zivilprozesses die Möglichkeit, eine öffentliche Zustellung vorzunehmen, denn sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 40 StPO auch bei einem Strafverfahren eine öffentliche Zustellung möglich. 

Öffentliche Zustellung – das Verfahren

Wie der Zusatz „öffentlich“ bereits aussagt besteht das wesentliche Merkmal einer öffentlichen Zustellung darin, dass diese publik gemacht wird. Dies geschieht in der Regel durch den Aushang an der Gerichtstafel. In dieser öffentlichen Benachrichtigung wird der Adressat namentlich und mit zuletzt bekannter Anschrift genannt, ebenso wie die Person, für die zugestellt wird. Darüber hinaus muss die öffentliche Zustellung natürlich auch einen Vermerk zum Ausstellungsdatum und zum Aktenzeichen des betreffenden Schriftstücks aufweisen. In Abhängigkeit vom Einzelfall muss eine solche Zustellung noch Hinweise und Belehrungen enthalten. Auf diese Art und Weise wird öffentlich darauf hingewiesen, dass durch die Zustellung Fristen beginnen und deren Verstreichen unter Umständen einen Rechtsverlust für den Zustellungsadressaten bedeutet.

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