Oberlandesgericht
Im Jahr 1877 wurden bereits Oberlandesgerichte (OLG) eingerichtet. Oberlandesgerichte befinden sich in sämtlichen Bundesländern. In Oberlandesgerichten sind ebenso auch die Generalstaatsanwaltschaften untergebracht.
Den Oberlandesgerichten obliegen die Zivil- und Strafsenate lt. § 116 GVG. Das Verfassungsgesetz der Gerichte ordnet die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Deutschland. Die Zuständigkeit des Ortes ergibt sich aus den Verfahrensordnungen und den landesrechtlichen Zuständigkeiten. Oberlandesgerichte stehen zwischen den Landes- und dem Bundesgerichtshof. Bei Familien- und Kindschaftsdingen zwischen dem Amts- und dem Bundesgerichtshof.
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Oberlandesgericht und das Zivilrecht
Im Zivilrecht hat das Oberlandesgericht die Entscheidung von Urteilen in zweiter Instanz zu fällen:
- Bei Berufungen der Urteile von Landgerichten
- Bei Beschwerden gegen die Urteile der Landgerichtshöfe
- Bei Urteilsberufungen in Familiensachen (§ 23b Abs. 1 GVG),
- Beschwerden in Familiensachen der Amtsgerichte
- Berufungen/Beschwerden mit Auslandsberührung (§ 119 Abs.1 GVG)
Oberlandesgericht – das Strafrecht
Im Strafrecht wird generell das Oberlandesgericht des jeweilig zuständigen Landes entscheiden:
als 1. Instanz für den Staatsschutz (§ 120 GVG)
- Zur Revision bei Urteilen des Straf- oder Schöffengerichts
- Die Berufungsurteile des Landgerichts
- Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte
- Gerichtliche Entscheidung bei Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO)
Oberlandesgericht bei Ordnungswidrigkeiten
Bei allen Ordnungswidrigkeiten entscheidet das OLG als Instanz bei Rechtsbeschwerden (§ 80a OWiG) gegen Festlegungen der Amtsgerichte. Der so genannte Bußgeld Senat hat einen Berufsrichter. Für Geldbußen, die über das Limit von 5000 € hinausgehen ist der Senat mit drei Berufsrichtern besetzt.
Oberlandesgerichte – Besonderheiten in den Bundesländern
Sämtliche deutschen Bundesländer haben ein Oberlandesgericht eingerichtet. In Baden-Württemberg und in Rheinland – Pfalz gibt es zwei davon und in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein – Westfalen wurden drei eingerichtet. Aus diesem Grund gibt es deutschlandweit (Stand im Jahr 2010) 24 Oberlandesgerichte für 16 deutsche Bundesländer. Das OLG in Berlin heißt aus historischen Gründen „Kammergericht“. Das ehemalige Bayerische Oberste Landesgericht ging im Juli 2006 in die Zuständigkeit der drei weiterhin bestehenden bayerischen Oberlandesgerichte über.