Nießbrauchrecht
Der Rechtsbegriff Nießbrauch wird häufig auch mit dem Ausdruck Nutznießung bezeichnet und beschreibt demnach grundsätzlich, das Recht die Vorteile einer Sache oder eines Rechts genießen zu können. So kann der Nießbraucher den betreffenden Gegenstand in vollem Umfang nutzen und muss sich nicht nur auf einzelne Aspekte der Nutzung beschränken.
Nießbrauchrecht – Schenkungen
Insbesondere im Zusammenhang mit Schenkungen findet das Nießbrauchrecht immer wieder Anwendung denn diese Kombination verfügt über einige wesentliche Vorteile. So kann man beispielsweise sein Eigenheim bereits zu Lebzeiten an eines seiner Kinder verschenken, um auf diese Art und Weise finanzielle Vorteile im Bereich der Erbschaftssteuer zu erzielen, und kann sich selbst gleichzeitig ein Nießbrauchrecht an der entsprechenden Immobilie einräumen. Durch dieses Vorgehen geht das Haus zwar in den Besitz des jeweiligen Kindes über, doch der Nießbraucher kann dieses weiterhin im vollen Umfang nutzen.
Im Gegensatz dazu sind zukünftige Erblasser die auf ein Nießbrauchrecht verzichten, auf das Wohlwollen des Beschenkten angewiesen, schließlich haben sie sämtliche Rechte durch die Schenkung abgegeben. Getreu dem Grundsatz „Schenke, aber herrsche“ ist daher das Nießbrauchrecht speziell im Zusammenhang mit Immobilien und Grundstücken unbedingt ratsam, denn nur so kann ein Erblasser noch bis zu seinem Tod die Früchte seines Eigentums, das er bereits verschenkt hat, noch genießen.
Dieses Nießbrauchrecht bezieht sich aber keineswegs ausschließlich auf das Wohnrecht in einer Immobilie bzw. die Nutzung des entsprechenden Gegenstandes, schließlich kommt der Nießbraucher in den Genuss sämtlicher Früchte. So erhält dieser nach § 99 BGB beispielsweise auch alle Pachtzinsen, Mieteinnahmen oder auch die Ernte, die auf der entsprechenden landwirtschaftlichen Fläche eingefahren wird.