Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Durch Gesetze ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft weitgehend nicht geregelt. Dies legt eigentlich nahe, dass die Partner ihrer nichtehelichen Gemeinschaft mittels eines Partnerschaftsvertrages individuell eine eigene rechtliche Basis geben.
Falls einer der Partner diese Vereinbarung wünscht, sollte das vom Anderen nicht missverstanden werden. Das kluge Paar sorgt vor und stellt die Partnerschaft wie auch Ehepaare auf eine rechtliche Grundlage.
Ganz wichtig ist ein Partnerschaftsvertrag wenn auch noch ein Erwerbsgeschäft hinzukommt, dass die Partner eventuell gemeinsam betreiben. Einen derartigen Vertrag können beide zu Beginn oder auch zum Ende der Lebensgemeinschaft schließen. Die vereinbarten Regelungen können das Zusammenleben, jedoch auch eine eventuelle Trennung betreffen. Falls eine „Sorgerechtserklärung“ für gemeinsame Kinder vorgesehen ist oder die Übertragung von Immobilien müssen besondere Formvorschriften beachtet werden, ansonsten nicht.
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – der Partnerschaftsvertrag
Es ist in jedem Fall zu empfehlen diesen Vertrag zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft schriftlich abzufassen und auf Gegenseitigkeit zu unterschreiben. Es bestehen auch Möglichkeiten, einen nichtehelichen Partner als Erben einzusetzen, diese Regelungen dürfen jedoch nicht zu Lasten Dritter gehen. Dasselbe gilt für die allgemeinen Klauseln im Partnerschaftsvertrag:
Der getrennt, oder geschieden lebende Vater darf sich etwa den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern und der Exfrau nicht dadurch entziehen, dass er im Partnerschaftsvertrag eine Verpflichtung zu hohen Zahlungen der neuen Partnerin gegenüber eingeht. Die Mutter der Kinder könnte auch keinesfalls rechtswirksam auf Unterhaltszahlungen für das/die Kind/er verzichten.
Wichtige Punkte im Partnerschaftsvertrag:
- Gemeinsame Kinder und zwar die elterliche Sorge und das Besuchsrecht
- Die Verteilung der Finanzen im Haushalt (Miete, Lebensmittel usw.)
- Eigentumsverhältnisse bei gemeinsam angeschafften Gegenständen
- Der Hausrat: also die Vermögensverhältnisse nach der Trennung
- Ein Zugewinnausgleich, ähnlich den ehelichen Vereinbarungen (nicht vergessen, das beidseitige Anfangsvermögen einzutragen!)
- Unterhaltszahlungen für die nichteheliche Mutter
- Die Wohnung: Wer nutzt die gemeinsame Wohnung nach einer Trennung
- Pflegeleistungen bei Krankheit und im Alter
- Schweigepflichtbefreiungen bei Notfällen (nichteheliche Partner haben hierzu normalerweise keine Berechtigung
- Wechselseitige Vollmacht für genau vorbestimmte Geschäfte
Es ist grundsätzlich sinnvoll, in einer nichtehelichen Gemeinschaft diese Punkte nicht nur anzusprechen, sondern auch schriftlich festzuhalten.
Es ist sinnvoll, bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen und zwar besonders dann, wenn eine Firma, Eigentum oder Kinder involviert sind.