Nachlassverzeichnis

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter enterbt wurde kann er vom Erben die Vorlage eines privat geschriebenen oder von einem Notar „öffentlich“ erstellten Nachlassverzeichnisses fordern. Dies ist keine Schikane, sondern er benötigt es um sich über den Umfang des Vermögens klar zu werden.

Nachlassverzeichnis – Rechtsgrundlagen

Beispiel: Ein Erblasser hat bei seinem Ableben seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Die Abkömmlinge sind durch diese Anordnung faktisch enterbt, denn ihnen stünde nach dem gesetzlichen Erbrecht ein Anteil am Vermögen zu. Damit sie einen Mindestteil erhalten machen sie ihren Pflichtteil geltend. Sie können zur Errechnung ihrer Ansprüche die Vorlage ein vom Notar erstelltes Verzeichnis über den Nachlass fordern. Aufgrund des Nachlassverzeichnisses können die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche genau beziffert durchzusetzen. Nur wer aufgrund des Verzeichnisses den Wert kennt, kann die richtige Forderung stellen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch der sofort im Erbfall vom Erben zu bezahlen ist.

Die Abkömmlinge könnten das notarielle Nachlassverzeichnis zusätzlich verlangen, wenn ihnen das privat erstellte Nachlassverzeichnis nicht ausreicht. Sie haben zudem das Recht bei der Aufnahme des Verzeichnisses persönlich anwesend zu sein. Auskunftsschuldner des Nachlassverzeichnisses ist grundsätzlich der Erbe. Er ist verpflichtet, sämtliche Gegenstände des Nachlasses genauestens aufzulisten. Hierzu gehören auch die Auskünfte über alle Aktiv- und Passposten des Nachlasses.

In das Nachlassverzeichnis gehören sämtliche Schenkungen, auch Anstands- und Pflichtschenkungen. Wichtig in dieser Liste ist auch der Güterstand der Eheleute.

Nachlassverzeichnis und Wertermittlungsanspruch

Ein Enterbter kann zur Berechnung seines Pflichtteils vom Erben auch ein Gutachten fordern wenn für die Einschätzung des Vermögens nur unzureichende Unterlagen der Nachlassgegenstände vorgelegt wurden. Bestehen an diesen Auskünften berechtigte Zweifel kann der Pflichtteilsberechtigte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen vom Erben.

Im Nachlassverzeichnis werden sämtliche Vermögenswerte einzeln aufgelistet. Ebenso sind alle Forderungen und Erblasserschulden genauestens aufgeführt. Auch die Erbfallschulden, die durch das Ableben des Verstorbenen entstanden sind, wie Bestattungskosten oder auch Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehepartners gehören hierzu.

Nicht Inhalt des Nachlassverzeichnisses ist:

  • Ein Vermögenswert, der nicht auf den Erben übergeht, wie z.B. bei einer Versicherung die einen Dritten begünstigt. Außerdem bei einer Vor- und Nacherbregelung der Anteil des überlebenden Ehegatten in der Gütergemeinschaft
  • Rechte, wie der Nießbrauch oder persönliche Wohnrechte die mit dem Ableben des Berechtigten erlöschen
  • Nachfolgebestimmungen einer Personengesellschaft aufgrund einer anderweitigen Nachfolgeklausel.


Die Bewertung eines Nachlasses wird grundsätzlich aufgrund des Verkehrswertes vorgenommen. Dies ist der Wert, der als Verkaufserlös zu erzielen wäre.

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