Nachlassgericht Berlin
In der Bundesrepublik Deutschland ist das örtliche Nachlassgericht stets die richtige Adresse in Erbschaftssachen. Von der Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen über die Testamentseröffnung und Kenntnisnahme von Erbausschlagungen bis hin zur Bestellung eines Testamentsvollstreckers oder Nachlasspflegers, in all diesen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Nachlassgericht, das sich somit voll und ganz der Erledigung von Nachlasssachen widmet.
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Zuständigkeiten im Familien- und Nachlassrecht
Bei den Nachlassgerichten handelt es sich in Deutschland um eigenständige Abteilungen der Amtsgerichte. Demzufolge ist jedes Nachlassgericht untrennbar mit dem jeweiligen Amtsgericht verknüpft, arbeitet aber natürlich eigenständig und unabhängig vom sonstigen Betrieb des Amtsgerichtes. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, dass Erben und künftige Erblasser hierum wissen, denn nur erlangen sie Kenntnis darüber, wo das für sie zuständige Nachlassgericht zu finden ist. Die Zuständigkeit eines Nachlassgerichts ergibt sich stets aus dem letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers. In § 343 FamFG ist dieser Grundsatz juristisch verankert, so dass die Zuständigkeit des Nachlassgerichts stets eindeutig geklärt ist. Beim Nachlassgericht werden auch nicht nur notarielle sondern auf Wunsch des Erblassers auch private Testamente aufgehoben und der Erbschein ausgestellt. Bei Erbstreitigkeiten kann das Nachlassgericht auch als Mediation bei Erbengemeinschaften in Erbsachen fungieren.
Anders verhält sich dies allerdings für den Fall, dass der letzte Wohnsitz des Verstorbenen nicht ermittelt werden kann oder sich dieser bis zu seinem Tod im Ausland aufgehalten hat. Ist dies der Fall, kann keine Zuständigkeit eines örtlichen Nachlassgerichts festgestellt werden. Nichtsdestotrotz müssen die Nachlasssachen natürlich geregelt werden, weshalb der deutsche Gesetzgeber in § 343 FamFG auch hierfür eine Regelung bereithält. Handelt es sich bei dem verstorbenen Erblasser um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin als Nachlassgericht zuständig, sofern kein Wohnsitz im Inland festgestellt werden kann.
Die besondere Rolle des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin als Nachlassgericht
Im Berliner Stadtgebiet befinden sich insgesamt elf Amtsgerichte, die unter anderem auch als Nachlassgerichte tätig werden und sich mit den verschiedensten Nachlasssachen befassen. Hierzu gehören unter anderem die Verwahrung von Erbverträgen und Testamenten, die Ausstellung von Erbscheinen, die Einleitung von Testamentsvollstreckungen und die Regelung von Erbausschlagungen. Natürlich ist das diesbezügliche Spektrum der Funktionen von Nachlassgerichten noch deutlich größer, so dass man hier in erbrechtlichen Angelegenheiten stets richtig ist. Welches der elf Berliner Nachlassgerichte in einem konkreten Fall zuständig ist, ergibt sich grundsätzlich aus der örtlichen Zuständigkeit. Das Amtsgericht, in dessen Einzugsgebiet sich der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers befand, wird als Nachlassgericht aktiv und regelt die Nachlasssachen des jeweiligen Falles.
Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin nimmt jedoch eine besondere Rolle ein und befasst sich nicht nur mit Erbfällen, die in dessen Bezirk belegen sind. § 343 FamFG verweist an das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg für den Fall, dass der letzte Wohnsitz des Erblassers nicht bekannt ist oder sich im Ausland befindet. In einem solchen Fall liegt die Zuständigkeit als Nachlassgericht demnach beim Amtsgericht in Schöneberg. Handelte es sich bei dem verstorbenen Erblasser um einen so genannten Auslandsdeutschen oder einen Menschen ohne festen Wohnsitz, werden alle relevanten Nachlasssachen somit in der Bundeshauptstadt geregelt.
Zudem ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg für die Hauptkartei des Zentralen Testamentsregisters ZTR von Testamenten zuständig und somit von zentraler Bedeutung in Sachen Verfügung von Todes wegen. Üblicherweise wird das Geburtsstandesamt eines Erblassers, also das Standesamt, das dessen Geburt beurkundet hat, über dessen Tod informiert. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung in amtliche Verwahrung gegeben hatte, ist dies dem Geburtsstandesamt bekannt, da dies im Rahmen einer Verwahrungsanzeige dem Geburtsstandesamt mitzuteilen ist. Folglich liegen hier umfassende Informationen vor, die dann an das zuständige Nachlassgericht weitergereicht werden.
Wurde ein deutscher Staatsbürger allerdings im Ausland geboren und seine Geburt somit auch von keinem deutschen Standesamt beurkundet, stellt sich die Frage, welche Einrichtung die Funktion des Geburtsstandesamtes übernimmt. Dies ist das Amtsgericht Schöneberg, das als Hauptkartei für Testamente fungiert.