Nachlassforderung
Der Begriff Nachlassforderungen behandelt jene Forderungen, welche dem Nachlass zustehen. Also Rechnungen die zugunsten des Erblassers noch offen waren zum Zeitpunkt des Erbfalles. Wenn der Erblasser einen Gegenstand verkauft hat, ist aber dessen Zahlung nach seinem Ableben erst fällig war, stellt diese Kaufpreisforderung ab diesem Moment eine Nachlass Forderung dar. Es ist nun die Aufgabe des oder der Erben, diese Nachlassforderung allein oder gemeinsam (§§ 2039, 2040 BGB) zu fordern. Die Nachlassforderung ist ein ausstehendes Guthaben, das dem Nachlass und damit dem Erben zusteht.
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Nachlassforderungen gehören mit dem Erbfall dem Erben
Ansprüche aus unbezahlten Rechnungen standen dem Verstorbenen zu Lebzeiten zu. im Zuge der Erb- oder Gesamtrechtsnachfolge gehen Nachlassforderungen auf den Erben über und müssen eingefordert werden. Erben sollten deshalb genau nachprüfen, ob der Erblasser eventuell Freunden oder Geschäftspartnern Geld geliehen hat. Der Erbe kann geliehenes Geld allerdings erst nach der mit dem Verstorbenen vereinbarten Zeit zurückverlangen.
Die Erbengemeinschaft muss als Gesamthandsgemeinschaft solche Nachlassforderungen gemeinsam einholen. Es ist schon möglich, dass jeder Miterbe auch ohne Zutun der anderen Berechtigten vom Schuldner die Zahlung einholt. Er ist jedoch verpflichtet, den Zahlungseingang umgehend an die Miterbengemeinschaft zu übertragen. Einer übernimmt also sozusagen die Arbeit und alle anderen profitieren mit.
Bei Firmenübergaben gibt es in der Regel noch Nachlassforderungen. Auch diese gewerblichen Einnahmen werden zum Nachlass als dazugehörende künftige Einnahmen hinzugezählt. Bei Erbengemeinschaften dürfen auch diese gewerblichen Nachlassforderungen (§ 2039 BGB) nur an alle Miterben gemeinsam geleistet und eingefordert werden. Diese Handhabung ähnelt der Regelung bei der Gläubigergemeinschaft.
Anschaulicher Beispielsfall: Der Erblasser hinterlässt bei seinem Ableben drei Töchter. Zum Nachlass gehört eine Inhaberfirma. Es bestehen Kaufpreisforderungen in Höhe von 100.000 €. Außerdem existiert ein geschlossener Kaufvertrag über Waren. Jede der Töchter kann zwar die Leistung verlangen, muss diese aber mit ihrer Schwester aufgrund der bestehenden Erbengemeinschaft teilen.
Wer gegenüber einem Verstorbenen offene Forderungen zu erfüllen hat, entledigt sich dieser Verpflichtung nur dann, wenn er an eine noch nicht geteilte Erbengemeinschaft im Ganzen bezahlt.
Eine rechtliche Erfüllungswirkung ist hingegen nicht erfüllt, wenn er die Bezahlung nur an einen Miterben leistet. Auch zu dieser Regelung gilt die Ausnahme, dass es nach kaufmännischem Treu- und Glaubensgrundsatz reiner Formalismus wäre, weil diese Zahlung eine Teil Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft nur vorweg nimmt. Hierbei müsste allerdings fest stehen, dass die bezahlte Leistung der Verteilungsquote des einzelnen Miterben entspricht. Wenn dies nicht sichergestellt ist, sollte der Schuldner besser die Forderungsleistung immer an die Erbengemeinschaft ausführen. Wenn er die Aufteilung seiner Zahlung der Gemeinschaft überlässt ist er fein raus aus der Angelegenheit.
Im Gesetzestext § 2039 BGB zum Kapitel Nachlassforderungen heißt es nämlich:
„Gehört ein Anspruch zum Nachlass so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert“