Minderjähriger Erbe Haftung
Grundsätzlich ist im Gesetz eine Erbenhaftung verankert, dies trifft ebenso die minderjährigen Erben. Ist ein Nachlass überschuldet oder notdürftig trifft alle Miterben die Pflicht der Haftung. In diesem Fall ist es besser, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Das gilt grundsätzlich auch für die minderjährigen Miterben. Die Vorsorge muss allerdings der gesetzliche Vertreter treffen.
Minderjähriger Erbe – Vorschriften
Nach § 1629a BGB kann ein volljährig gewordener Mensch aufgrund der Minderjährigkeit zum Erbfall die Erbenhaftung auf das Vermögen beschränken, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war. Diese Regelung tritt ein bei einer schon vor der Volljährigkeit getätigten Aufteilung des Erbes.
Falls ein verschuldeter Nachlass vor dem Eintritt in die Volljährigkeit noch nicht geteilt wurde, wäre es ratsam, wenn der Volljährige umgehend die Nachlassteilung verlangt. Versäumt er, dies binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit zu tun vermutet der Gesetzgeber, dass die Schulden aus dem Nachlass während der Volljährigkeit entstanden. Wer eine solche Vermutung nicht hieb und stichfest widerlegen kann hat die Möglichkeit, die Schuldenhaftung durch eine Nachlassinsolvenz zu beschränken. Die Insolvenz muss beantragt werden (§§ 1629a BGB, 1980 BGB).
Bei der Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB kommt es ohne Beachtung des Abrechnungszeitraums darauf an, ob Beschlüsse vor oder nach einem Eintritt in die Volljährigkeit gefasst wurden.
Praxisfall: Erbt ein Minderjähriger nach dem Ableben des Erblasser ein Wohnungseigentum, gehen alle hiermit eingeschlossenen Rechte und Pflichten lt. § 1922 BGB auf ihn als Erben über. Für sämtliche noch nicht bezahlte Verbindlichkeiten wie Hausgeld und weitere Forderungen der Eigentümergemeinschaft haftet er lt. § 1967 BGB.
Bei diesen Forderungen kann es auch um erhebliche Beträge handeln. Die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen müssen für ihn entscheiden, ob die Erbschaft in diesem Falle nicht besser auszuschlagen wäre (lt. § 1643 Abs. 2 BGB9. Sie benötigen hierzu in der Regel (bis auf wenige Ausnahmen) eine Genehmigung des Familiengerichts. Die Erbenhaftung kann lt. §§ 1975 ff. BGB auch eingeschränkt werden. Die Einschränkung lt. § 1629a BGB sieht vor, dass die Haftung des Minderjährigen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit auf das vorhandene Vermögen beschränkt ist.
Der Anwalt kann den Minderjährigen und dessen gesetzlichen Vertreter zur Annahme oder Ausschlagung oder zum Miteigentum einer Erbschaft beraten.