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Lebensversicherung Erbrecht

Beim Abschließen einer Lebensversicherung wird der Versicherungsnehmer einer im Vertrag bestimmten Person das Recht einräumen den vereinbarten Versicherungsvertrag bei seinem Ableben ausgezahlt zu bekommen. Der Versicherungsnehmer bestimmt also, an wen die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles fließt. Legt der Versicherungsnehmer fest, dass im Falle iner Kapitalversicherung nicht er selbst sondern eine dritte Person bezugsberechtigt sein soll handelt es sich bei diesem Vertrag um eine Lebensversicherung zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs.1 BGB).

In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf Ausbezahlung der Versicherungssumme direkt an die Person des Berechtigten. Die Ausbezahlung der Versicherungssumme fällt somit zu Gunsten des Dritten (§§ 328, 331 BGB) an und wird somit nicht Teil des Nachlasses.

Gesetzt der Fall, der Versicherungsnehmer (in diesem Beispiel der Erblasser) wäre der Bezugsberechtigte, würde die ausbezahlte Versicherungssumme in den Nachlass einberechnet. Dieses wäre auch der Fall, wenn vom Erblasser die Versicherungsansprüche aus der Lebensversicherung als Sicherheit an für einen Kredit verpfändet wurden. Der Versicherungsnehmer hätte vor seinem Ableben diese  gesicherte Forderung in seinem eigenen Besitz gehabt und deshalb gehört sie zum Nachlass.

Lebensversicherung Erbrecht – Auskunft an Pflichtteilsberechtigte

Diese Unterscheidung ist ganz besonders wichtig im Rahmen eines Auskunfts- Verfahrens. Bestehende Lebensversicherungsverträge gehören in das Nachlassverzeichnis zu erteilen hat. Wenn die Lebensversicherungssumme allerdings nicht in den Nachlass fällt kann diese zwar beim Erb- oder Pflichtteilsanspruch nicht angerechnet werden. Es könnten jedoch trotzdem Pflichtteilsergänzungsansprüche lt. § 2325 BGB bestehen. Dies ist deshalb der Fall, weil der Erblasser zu Lebzeiten durch ein Bezugsrecht an Dritte einen finanziellen Wert zugewendet hat. Dies könnte man ein so genanntes Valutaverhältnis nennen, dem eine Schenkung in Form der Versicherungssumme zu seinen Gunsten zu Grunde liegt.

Lebensversicherung – Pflichtanteil

Gehört die Versicherungssumme nicht zum Nachlass, weil ein Dritter begünstigt wurde, wäre es noch wichtig zu wissen, wie sich diese Tatsache auf die Berechnung eines Pflichtanteils auswirkt. Grundsätzlich, bis auf einige Ausnahmen, muss die Versicherungsleistung einem Nachlass zur Errechnung des so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs zuaddiert werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies eine Schenkung des Erblassers an den Berechtigten darstellt.

Dies wäre dann anders, wenn die Auszahlungsberechtigung der Lebensversicherung eine Ausstattung für die Kinder oder eine  gesetzlich Ehe bezogene Zuwendung ist.

Lebensversicherung Erbrecht – Erbschaftsteuer

Wurde im Versicherungsvertrag keine bezugsberechtigte Person berechtigt, fällt die Lebensversicherung nach dem Erbrecht in den Nachlass. Infolgedessen sind die Erben lt. § 3 Abs.1 Nr. 1 Erbschaftssteuergesetz zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet.

Auch der dritte Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung muss beim Ableben des Versicherungsnehmers  Erbschaftsteuer lt. § 3 Abs.1 Nr. 4 bezahlen.

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