Lebenspartnerschaftsvertrag
Lebenspartnerschaftsverträge werden genau wie Eheverträge den persönlichen Bedürfnissen der Lebenspartner angepasst. Die Grundlagen des Vertrages sollten die Lebenspartner mit einem Notar abklären. Notare müssen einen rechtskräftigen Lebenspartnerschaftsvertrag ohnehin beurkunden. Einen versierten Rechtsanwalt vorher aufzusuchen, ist meist zwar nicht erforderlich, doch in komplizierten Fällen ratsam.
Muster für solche Lebenspartnerschaftsverträge können nicht alle Bedürfnisse und Erfordernisse abdecken. Die meisten Musterverträge dienen lediglich als Vorschlag und passen nur für Regelverträge.
Man kann ordnen in einem Lebenspartnerschaftsvertrag:
- Einen Ausschluss von Zugewinn- und Versorgungsausgleich
- Den Verzicht auf Unterhaltsansprüche nach Beendigung der Partnerschaft
- Die Zugewinngemeinschaft mit allen erbrechtlichen Vorteilen
Vorteile und Lasten des Lebenspartnerschaftsvertrages sollten beidseitig verteilt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ergibt sich eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition eines Partners und dadurch können diese Verträge von den Gerichten für unwirksam erklärt werden.
Muster eines Lebenspartnerschaftsvertrages
Verhandelt in (Ort) Datum))
Vor mir, dem Notar
erschienen heute persönlich in meinem Amtszimmer :
(beide Namen)
Die Erschienenen gaben zu Protokoll:
Wir haben (Ort und Datum) eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander begründet. Einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag haben wir in der Vergangenheit nicht geschlossen. Es besteht keine zweite Partnerschaft.
Wir haben die …… Staatsangehörigkeit.
Dies alles vorausgesetzt, schließen wir hiermit folgenden
Lebenspartnerschaftsvertrag
§ 1 Der Güterstand
In diesem Abschnitt stehen sämtliche Angaben zum Güterstand der Lebenspartnerschaft mitsamt allen vereinbarten Abweichungen.
§ 2 Der Versorgungsausgleich
Hier unter Aufrechterhaltung des Güterstandes der Versorgungsausgleich auch ausgeschlossen werden. Die Bedeutung des Versorgungsausgleichs wird vom beurkundenden Notar erklärt und ebenso die weitreichenden Folgen des fehlenden Versorgungsanspruchs.
§ 3 Die Unterhaltsverpflichtung der Partner
Die Partner sind gegenseitig zur Versorgung des Anderen verpflichtet, jedoch bei einer rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann der Ausschluss auf jeglichen Unterhaltsanspruch vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss jedoch von beiden Partnern als Verzicht bestätigt werden.
Der Notar wird auf alle rechtlichen Folgen des Vertrages hinweisen:
- Der Lebenspartnerschaftsvertrag ist durch die Begründung der Partnerschaft und die Unterschriften wirksam
- Allgemeine gesetzlich verankerte vermögensrechtliche Wirkungen sind durch diesen Vertrag nicht berührt.
- Die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen während der Lebenspartnerschaft besteht unbeachtet des Vertrages
- Die jetzt geschlossenen Vereinbarungen bezüglich des Güterstandes und eines eventuellen Ausschlusses des Versorgungsausgleiches kann jederzeit durch einen neuen Vertrag geändert werden
- Haftungsfragen des vereinbarten Güterstandes
- Gläubiger jedes Lebenspartners kann auch vom zweiten die beweglichen Sachen vollstrecken. Es sei denn dieser kann beweisen, dass diese Gegenstände sein persönliches Eigentum sind lt. §§ 1362 BGB, 739 ZPO
Das vorstehende Protokoll wurde den beiden Erschienenen vom Notar vorgelesen, von beiden genehmigt und eigenhändig wie folgt, unterschrieben:
(Unterschriften von beiden Vertragsschließenden und Beurkundung durch den Notar)
Der Notar kann keine steuerrechtlichen Auskünfte geben, hierzu muss man einen Steuerberater aufsuchen.