Kostenordnung Notar
Die Kostenhöhe für einen Notar richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des zu beurkundenden Gegenstandes. Keine Rolle spielt hier der tatsächliche Arbeitsaufwand des Notars, dies ist ursächlich dafür dass auch geringe Notarsleistungen nach der Kostenordnung hohe Kosten verursacht.
Notare und Notarinnen üben ein öffentliches hoheitliches Amt aus. Sie haben die Aufgabe, als unparteiischer Berater alle Vertragsparteien neutral zu begleiten. Keinesfalls ist es jedoch Aufgabe der Notare über deren Streitigkeiten zu entscheiden. Die vorsorgende Gestaltung der Verträge sollte den Willen aller Vertragsbeteiligten wiedergeben. Notare und auch deren Angestellte sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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Kostenordnung Notar – die freie Notarwahl
Die Wahl des Notars der Beurkundung steht den Beteiligten frei, die Lage einer zu erwerbenden Immobilie spielt hierbei keine Rolle.
In einigen Bundesländern sind folgende Notare bestellt:
- Notare mit einer hauptberuflichen Amtsausübung
- Anwaltsnotare
- Notare im Dienst des Landes
Diese Vielfalt gewährleistet eine den Bürgern nahe Versorgung der Bevölkerung mit Notarsleistungen.
Hauptberuflich tätige Notare und auch die Anwaltsnotare sind Freiberufler. Die Notare des Landesdienstes staatliche Notariate, die im jeweiligen Landesteil tätig sind.
Durch entsprechende Landesgesetze zur freiwilligen Gerichtsbarkeit können die staatlichen Notariate auch das Grundbuch führen, gerichtliche Aufgaben des Nachlassgerichts wahrnehmen und in Baden Württemberg auch Vormundschafts- Angelegenheiten regeln.
Kostenordnung Notar – die Nebengebühren
Zur Beurkundungsgebühr die grundsätzlich die Tätigkeit des Notars abdeckt können vielfach noch Nebengebühren dazukommen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der beurkundende Notar noch weitere Aufgaben erledigt. Er könnte beispielsweise die Überwachung von Kaufpreisfälligkeiten übernehmen oder auch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ausführen dies alles bedingt die Zahlung von weiteren Gebühren.
Kostenordnung Notar – kann man handeln?
Den Notaren in Deutschland ist es nicht erlaubt, von der Kostenordnung mit den im Gesetz vorgeschriebenen Gebühren abzuweichen. Er kann selbst persönlich Bekannten keinen Abschlag gewähren. Im Gegenzug darf er bei besonders umfangreichen Geschäftsabläufen auch keine höheren Gebühren verlangen, als es die Kostenordnung erlaubt. Für die gleiche Erledigung, egal wie umfangreich fallen bei jedem deutschen Notar immer die gleichen Gebühren an.
Ob der Notar die Kostenordnung korrekt angewendet hat, wird durch die vorgesetzte Notarkasse in München geprüft.
Kommt es zwischen dem Notar und dem Kostenschuldner zu Unstimmigkeiten über die Kostenordnung für die entsprechende notarielle Tätigkeit, kann der Schuldner eventuelle Einwendungen gegen die Berechnungen durch eine Beschwerde beim Landgericht geltend machen. Die Beschwerbeführung erfolgt im Bezirk des Amtssitzes vom beurkundenden Notar lt. § 156 Abs.1 Satz 1 der Kostenordnung. Auch der Notar kann die Entscheidung beim Landgericht herbeiführen. Die Beschwerde zur Kostenordnung kann beim zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll (§ 156 Abs.4 Satz 1 KostO) gegeben werden. Einen Rechtsanwalt benötigt man zu diesem Vorgang nicht. Dieses Verfahren vor dem Landgericht ist kostenlos möglich (§ 156 Abs.5 Satz 1 KostO).