Kein Testament

Mithilfe eines Testaments kann jeder Mensch Vorkehrungen für den Eintritt seines eigenen Todes treffen und schon zu Lebzeiten den eigenen Erbfall regeln. Durch eine solche Verfügung von Todes wegen kann man sichergehen, dass der eigene Wille nach dem Ableben durchgesetzt und der Nachlass dementsprechend verteilt wird, schließlich handelt es sich bei einem Testament um ein rechtskräftiges Dokument, dass von jedem Gericht anerkannt wird, sofern es den formalen und juristischen Vorgaben entsprechend verfasst wurde.

 

Warum ist das Verfassen eines Testaments sinnvoll?

Ein Testament ist demnach also äußerst sinnvoll und kann dem Erblasser viele Sorgen, sowie den Erben viel Ärger ersparen. Nichtsdestotrotz besteht selbstverständlich keine Pflicht, eine letztwillige Verfügung zu verfassen. So errichten die meisten Menschen kein Testament und sorgen somit nicht für das eigene Ableben vor. Ist dies der Fall, findet in der Bundesrepublik Deutschland die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Diese ist in den §§ 1.924 ff BGB verankert und regelt die Verteilung des Nachlasses, sofern kein Testament oder eine anderweitige, letztwillige Verfügung vorhanden ist.

Kein Testament vorhanden, was passiert jetzt?

Da der Erblasser seinen letzten Willen nicht schriftlich in Form eines Testaments festgehalten hat, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft. Im deutschen Erbrecht wird der Nachlass dann dem Verwandtenerbrecht entsprechend aufgeteilt. Hierbei werden die Verwandten des verstorbenen Erblassers in verschiedene Gruppen aufgeteilt, die auch als Ordnungen bezeichnet werden. Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers erben. Aus diesem Grund bilden diese nach § 1.924 BGB die Erben erster Ordnung.

Für den Fall, dass keine Erben der ersten Ordnung existieren, wird der Nachlass in der Regel unter den Erben der zweiten Ordnung aufgeteilt. Hierzu gehören der gesetzlichen Erbfolge zufolge die Eltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge. Dieses System setzt sich auf diese Art und Weise fort, sodass in der vierten Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden. Durch das hierzulande geltende Repräsentationsprinzip werden aber nicht Verwandte durch einen noch lebenden Verwandten der vorhergehenden Ordnung ausgeschlossen, sondern auch Personen, die über einen noch lebenden Erben mit dem Erblasser verwandt waren. So erben beispielsweise Enkel des Erblassers nur dann, wenn das Elternteil, über das sie mit dem Verstorbenen verwandt waren, ebenfalls bereits verstorben ist.

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