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Jahreswert Nießbrauch

Erbschaftssteuer – Wertermittlung

Ausgangspunkt für die Wertermittlung ist die effektive Bereicherung eines Steuerpflichtigen. Der Fiskus spricht hierbei vom steuerpflichtigen Erwerb einer Sache. Um diesen Wert festzustellen wird zunächst der Wert des gesamten Nachlasses zusammengestellt. Maßgeblich für die Wertermittlung ist stets der Zeitpunkt des Erhalts. Nachdem der Nachlasswert feststeht, werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Die Ergebnissumme unterliegt  der Erbschaftssteuer.

Nachlasswert – Immobilien

Wert von unbebauten Grundstücken
Die Bewertung der unbebauten Grundstücke stützt sich regelmäßig auf die Ermittlung der zuständigen Gutachterausschüsse. Diese ermittelten in ihrem jeweiligen Bezirk die Bodenrichtwerte. Diese Ermittlungen begründen sich hauptsächlich auf die im Durchschnitt erzielten Grundstückserlöse. Vom Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse werden 20 % abgezogen. Die verbleibenden 80 % werden anschließend mit der Quadratmeterzahl der Grundstücksgröße multipliziert.

Wert von bebauten Grundstücken

Eine Bewertung von bebauten Grundstücken geschieht zumeist auf der Grundlage von möglichen oder tatsächlichen Mieteinnahmen. Maßgeblich für diese Errechnung des Grundstücksertragswerts sind die drei letzten Jahre vor dem Erbfall. Die Betriebskosten werden bei diesen Berechnungen in Abzug gebracht. Der sich aus der Endsumme ergebende jährliche Durchschnittswert muss mit 12,5 multipliziert werden. 

Von diesem Betrag kann nun ein Abschlag von 0,5 % für jedes dem Baujahr folgende Jahr vorgenommen werden. Dieser Abschlag wurde vom Gesetzgeber jedoch begrenzt auf höchsten 25 % Abschlag des ermittelten Grundstücksertragswertes.
Der Wert ist nach unten begrenzt mit dem für die Erbschaftssteuer maßgeblichen Wert, den das Grundstück im unbebauten Zustand haben würde.

(Formel: durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre x 12,5 – Alter in Jahren x 0,5 % + 20 %)

Tipp: Kann ein Steuerpflichtiger nachweisen dass der Verkehrswert der Immobilie, eventuell wegen einer ungünstigen Lage niedriger ist, dann wird dieser Wert als Besteuerungsgrundlage angenommen.

Bei der steuerlichen Bemessung einer Summe kommt es auf den so genannten Jahreswert an. Dieser Jahreswert ist lt.  § 15 Abs.1 BewG  mit 5,5 % zu berechnen.

Weitere Nutzungen und Leistungen werden vom Fiskus mit ortsüblichen Mittelpreisen lt. § 15 Abs.2 BewG berechnet. Gerade die schwankenden Leistungen, bei denen man die Werte nicht so ganz genau weiß, werden mit dem Jahreswert in angesetzt.  Der Jahreswert, der zukünftig im Durch­schnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird lt. § 15 Abs.3 BewG. Die Nutzung eines Wirtschaftsgutes in  der Steuerwertbeurteilung ist in § 16 BewG aufgelistet.

Wertpapiere werden nach ihrem Kurswert zum Stichtag dies ist der Todestag des Erblassers bewertet.

Nachlasswert – Immobilien

Wert von unbebauten Grundstücken Die Bewertung der unbebauten Grundstücke stützt sich regelmäßig auf die Ermittlung der zuständigen Gutachterausschüsse. Diese ermittelten in ihrem jeweiligen Bezirk die Bodenrichtwerte. Diese Ermittlungen begründen sich hauptsächlich auf die im Durchschnitt erzielten Grundstückserlöse. Vom Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse werden 20 % abgezogen. Die verbleibenden 80 % werden anschließend mit der Quadratmeterzahl der Grundstücksgröße multipliziert.


Aktueller Hinweis: Vor der Reform vom 1.1.2009 konnte ein Abschlag von 20% hiervon abgezogen werden. Falls die Schenkung zwischen dem 1.1.2008 und dem oben genannten Inkrafttreten der neuen Regelung eingetreten ist konnten Erben zwischen dem vorherigen und dem aktuellen Recht wählen. Welche Regelung günstiger ist, muss im Einzelfall bewertet werden. Bei Schenkungen gibt es dieses Recht zu wählen allerdings nicht. Das bedeutet: Für Schenkungen vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung gilt das alte, ab 1.1.2009 dagegen die neue Regelung.


Weiterführende Informationen: http://de.wikipedia.org/wiki/Grundstücksbewertung

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