Jahreswert
Die Schenkung mit Nießbrauch ist eine interessante Möglichkeit Klippen zu umschiffen. Diese Schenkungsvariante mit eingetragenem Nießbrauch kann helfen Erbschaft- und Schenkungssteuern für den Begünstigten zu sparen. Wenn der Vertrag gut gestaltet wurde muss man selbst als Schenkender nicht alle Rechte hergeben. Die neue Gesetzgebung hat bei der Übergabe von Betriebsvermögen durch Schenkungen in Verbindung mit dem Einräumen des Nießbrauchrechts komplizierte Verschonungsregeln eingeführt. Seit Beginn 2009 werden vererbte oder verschenkte Immobilien und Unternehmen mit dem tatsächlichen Verkehrswert (früher waren es 60 %) bewertet.
Beinhaltet das Erbe oder die Schenkung auch Verbindlichkeiten, werden diese vom Schenkungs- oder Erbschaftsteuerwert abgerechnet. Das gleiche Verfahren wird auch bei Nießbrauchs- und anderen Nutzungsrechten angewandt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Rechte zwischen Fremden oder Angehörigen bestellt werden.
Der Zuwendungsnießbrauch muss grundsätzlich lt. § 7 Abs.1 Nr.1 Erbschaftssteuergesetz als Schenkung auch besteuert werden. Es gibt die Wahl zwischen der Besteuerung des Kapitalwertes vom Nießbrauch oder eine jährlich im Voraus vom Jahreswert des Nießbrauchs zu zahlen. Das Finanzamt legt in der Regel eine Besteuerung nach dem Jahreswert fest. Bis zur Bestandskraft dieses Steuerbescheides besteht nun die Möglichkeit (§23 ErbStG) die zweite Besteuerungsart zu wählen.
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Der Nießbrauch kann Erbschafts- und Schenkungssteuern einsparen
Steuerexperten sehen eine strategisch günstige Steuerplanungsvariante in der Schenkung mit Nießbrauch. Durch eine sichere Vertragsgestaltung ist es auch ganz sicher eine interessante Möglichkeit, Erbschaft- und Schenkungssteuern zu senken. Der Schenkende sollte sich allerdings gut und richtig absichern, damit er den Nießbrauch auch in diesem Sinne nutzen kann.
Der richtige Vertrag
Damit alles geordnet abläuft, müssen die verschenkenden Immobilieneigentümer und die Beschenkten einen notariellen Nießbrauch Bestellungsvertrag abschließen. Er wird nicht nur beurkundet durch den Notar sondern auch eingetragen im Grundbuch. Der Schenkungsvertrag sollte alle Rechte, die dem Schenkenden gewährt werden, sowie die Pflichten und Kostentragung, die aus dem Vertrag resultiert. Die Grenzen sind in einigen Fällen fließend deshalb ist eine wasserdichte vertragliche Regelung immer zu empfehlen.
Jahreswert Nießbrauch bei Schenkungen
Erfolgt eine Schenkung mit einem eingetragenen Nießbrauch, kann der Beschenkte den Jahreswert des Nießbrauchs in Anrechnung bringen und dies fällt auf jeden Fall steuerlich günstiger aus.
Der Jahreswert errechnet sich folgendermaßen: Grundlage der Berechnungen ist immer die Nettokaltmiete der jeweiligen Immobilie. Dieser Wert kann höchstens mit dem Immobilienwert geteilt durch 18,6 angesetzt werden. Wenn man von einem Jahreswert des Nießbrauchs von 20.000 € ausgeht, wird dieser Jahreswert noch mit dem Altersfaktor multipliziert:
Im Alter wird es immer teurer
Alter Frauen Männer
50 14,316 12,961
60 12,034 10,448
70 8,990 7,511
Dies sind die Altersfaktoren der Schenkenden wenn er niedriger ist, dürfen Beschenkte auch weniger von der Schenkungssteuer in Anrechnung bringen.
Bei einem Nießbrauchsjahreswert in Höhe von 20.000 € macht es natürlich einen Unterschied ob man diesen Wert mit 14,316 multipliziert oder mit 8,990. Den multiplizierten Jahreswertbetrag kann von dem zu versteuernden Teil der Immobilie abgezogen werden. Der Beschenkte hat lediglich die Pflicht, den verbleibenden Betrag zu versteuern. Die restliche Steuerlast wird einem Begünstigten bis zum Ende des Nießbrauchsrechts zinsfrei gestundet. Details zu dieser Regelung sollte man auf jeden Fall mit einem Steuerberater bereden.
Bei der Übergabe von privat genutztem Wohnraum ist die Schenkung zu Lebzeiten eine interessante Wahlmöglichkeit zur Erbschaft. Bei der Schenkung von Mietwohnungen ist hierbei Achtsamkeit geboten. Solch einen Fall müsste man einzeln bewerten, denn vielleicht könnten die Vorteile durch größere Nachteile bei der Berechnung der Einkommensteuer ins Negative laufen.