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Inhalt des Testaments

In einem Testament kann ein Erblasser frei verfügen, wer ihn zu welchen Teilen beerbt. Diese Testierfreiheit wird allerdings durch einige Regelungen in der gesetzlichen Festlegung eingeschränkt.

Der Erblasser hat einige Möglichkeiten, die Verfügungen zu seinem Nachlass zu bestimmen. Wenn er von diesem Recht Gebrauch machen möchte, sollte er die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen in jedem Fall einmal durchlesen.

Diese Festlegungen können im Inhalt des Testaments getroffen werden:

 

  • Die Erbeinsetzung des Erben
  • Erforderlichenfalls eine Enterbung sollte deutlich gemacht werden
  • Die Aussetzung eines Vermächtnisses, zu dessen Herausgabe der Erbe verpflichtet ist.
  • Auflagen, falls der Erblasser das wünscht
  • Teilungsanordnungen oder Teilungsverbote
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei schwierigen Erbfällen
  • Pflichtteilsentziehung und eine Pflichtanteilsbeschränkung
  • Möglich wäre auch die Benennung eines Vormunds für minderjährige Kinder lt. § 1776 BGB

Unbedingt erforderlich ist zudem, dass jede Seite des Testaments eigenhändig unterschrieben wird. Die Angabe von Ort und Datum der Ausstellung sind für die Feststellung der Aktualität des letzten Willens ebenfalls wichtig. Der Inhalt eines Testaments ist für das Nachlassgericht bindend, es sei denn es enthält unbillige oder dem gültigen Recht widersprechende Regelungen. Der Inhalt des Testaments sollte zudem unmissverständlich ausgedrückt sein. Widersprüchliche Formulierungen können zu Irritationen führen und die Umsetzung Ihres letzten Willens wird hierdurch erschwert.

Inhalt des Testaments – Regelfall

Dies sind natürlich nur Vorschläge für den Regelfall. Jeder Erbfall ist anders gelagert und erfordert eine eigene Betrachtungsweise. Wichtig ist zudem, ob ein Testament handschriftlich oder vor einem Notar erstellt wird, denn dies verlangt unterschiedliche Formerfordernisse.

Fazit: Grundsätzlich kann es gut sein, wenn man den Inhalt des Testaments vorher mit den potentiellen Erben bespricht. Beim Berliner Testament beispielsweise werden die Kinder meist bis zum Versterben des zweiten Elternteils „enterbt.“ Wer dies im Vorfeld in aller Ruhe mit den Betroffenen abspricht, kann später vor unliebsamen Überraschungen sicher sein.

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