Hofübergaben
Hinsichtlich des Erbrechts macht der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich keine Unterschiede zwischen einzelnen Personengruppen und definiert die gesetzliche Erbfolge, die Formvorschriften für Testamente und alle anderen relevanten Regelungen im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland wird hierin ausführlich behandelt, so dass das BGB eine detaillierte und eindeutige Gesetzesgrundlage für erbrechtliche Angelegenheiten liefert. Die Höfeordnung nimmt hier jedoch eine Sonderstellung ein und widmet sich ausschließlich erbrechtlichen Regelungen im Bezug auf Bauernhöfe und Landwirtschaft. Beispielsweise das Jüngstenrecht beschäftigt sich mit der Weitergabe des Hofes.
Die Höfeordnung kann auf eine langjährige Geschichte zurückblicken und stammt aus dem norddeutschen Raum. Mit dieser Erbrechtsregelung sollte erreicht werden, dass der Bauernhof, der sich im Besitz der Familie befindet, nicht im Zuge des Nachlassverfahrens auseinandergerissen und so an die einzelnen Erben vererbt wird. Stattdessen sieht die Höfeordnung das sogenannte Anerbenrecht vor, demzufolge der älteste Sohn den Hof komplett erbt. Obgleich diese Regelung heutzutage überholt und nicht mehr zeitgemäß erscheint, ist sie dennoch in einigen Regionen nach wie vor das Maß aller Dinge hinsichtlich der Hofübergabe im Zuge des Erbrechts.
Hofübergabe in der Landwirtschaft
Die Hofübergabe steht somit im Mittelpunkt der Höfeordnung, die heute in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen gilt, während Rheinland-Pfalz, Hessen, Bremen und Baden-Württemberg über eigene landesrechtliche Bestimmungen zur Hofübergabe verfügen. In all diesen Regionen existieren Sonderregelungen im Bezug auf die Hofübergabe im Rahmen des Erbrechts.
In vielen Fällen erfolgt die Hofübergabe aber nicht von Todes wegen im Zuge einer Erbschaft, sondern bereits zu Lebzeiten des Hofeigentümers. Dieser will den landwirtschaftlichen Betrieb vorzeitig auf einen Erben übertragen und sich anschließend zur Ruhe setzen, um seinen Lebensabend genießen zu können, ohne weiterhin den Hof bewirtschaften zu müssen. Wird ein Hof dem Höferecht entsprechend mit einem Hofübergabevertrag übertragen, gelten hierbei selbstverständlich die gleichen Regeln wie für eine Hofübertragung im Rahmen einer Erbschaft. Der hierzu erforderliche Übergabevertrag bedarf einer notariellen Beurkundung und kann neben der schlichten Hofübergabe mitunter auch etwaige Altenteilleistungen beinhalten, die dem früheren Hofeigentümer finanziell absichern. Zudem kann im Rahmen des Hofübergabevertrags auch festgelegt werden, dass der Übergeber ein Wohnrecht auf Lebenszeit oder eine einmalige Zahlung erhält.
Im Vorfeld der Hofübergabe sollte man die Möglichkeiten intensiv prüfen und vertraglich regeln, in welcher Form die Übergabe des Hofes stattfinden soll. In Anbetracht der Tatsache, dass der Hof für den Eigentümer sein Lebensmittelpunkt ist und gleichzeitig in den meisten Fällen den bedeutendsten Vermögensteil darstellt, ist eine solche Absicherung anzuraten, schließlich werden alle Rechte am Hof im Zuge der Hofübertragung auf den Begünstigten übertragen. Gleichzeitig gehen natürlich alle mit dem Hof im Zusammenhang stehenden Pflichten auf den Erben über.