Höferecht

Das so genannte Höferecht gehört zum landwirtschaftlichen Sonderrecht und sorgt dafür dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht zerstückelt wird.  Beim Übergang auf die folgenden Generationen könnte dies aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sehr leicht der Fall sein. Durch das Höferecht wird der Erhalt der Betriebe als Gesamtheit erhalten. Durch die Regelungen ist es möglich einen intakten und verzweigten Betrieb zu erhalten.

Die erste Zielsetzung hierfür ist dass ein Betrieb durch die gesetzliche Erbfolge nicht in viele Stücke zersplittert wird. Das Höferecht sieht ein „Anerbenrecht“ vor, das diese außergewöhnliche Sondererbfolge benennt.

Höferecht – die Grundlage

Die Grundlage für die Bestimmungen der Höfeordnung aus dem Jahr 1976 ist die Feststellung des Begriffs eines Hofes. Es ist festgelegt, was ein land- oder forstwirtschaftlich genutzter Betrieb sein kann.

Der Wirtschaftswert der Flächen des Hofes muss in der Bestimmung mindestens 10.000 Euro betragen. Durch eine genaue Erklärung des Hofeigentümers kann ein Anwesen, das diesen Wert nicht erreicht ebenfalls zum Hof erklärt werden. Ein erreichter Hofvermerk muss grundsätzlich im Grundbuch aufgenommen werden.

Höferecht – der zentrale Richtpunkt

Im Erbfall gibt es nach dem Höferecht nur einen einzigen Haupt- oder auch Alleinerben. Auch wenn Geschwister und weitere Miterben vorhanden sind, wird ihr Erbrecht auf einen Geldanspruch als Abfindung für das Erbe eingeschränkt.

Heute sind noch die Regelungen des Höferechts aus dem Reichserbhofgesetz des Jahres 1933 gültig. Im Jahr 1947 gab es Änderungen und als Recht in den Ländern Stadtstaat Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen sind immer noch Teile der alten Höfe – Ordnung wirksam. Die Länder Stadtstaat Bremen, Baden – Württemberg, Hessen und Rheinland – Pfalz bestimmen eigene Landestexte im Bezug auf das Höferecht. In den Bundesländern, deren Geetzgebung keine Sonderregelungen kennt, kommt das gesetzliche Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.

Im Erbfall wird der Hof nur einem Erben überlassen. Der alleinige Hoferbe wird vom vorherigen Eigentümer des Hofes hierzu bestimmt. Wenn der Hoferbe nicht bestellt wurde gilt, wie in allen gewöhnlichen Erbfällen auch, die gesetzliche Erbfolge. Hierbei kommen zuerst die Abkömmlinge zum Zug und der Ehepartner folgt. Sollten im Erbfall mehrere Erben der selben Ordnung vorhanden sein, so übernimmt in erster Linie die Person, die den Hof auch vor dem Erbfall schon bewirtschaftete. Nachrangig wird derjenige behandelt, der den vererbten Hof vielleicht hätte an dessen Stelle bewirtschaften sollen. Das jüngste Geschwisterkind hat die wenigsten Rechte, doch dies ist je nach dem Brauchtum unterschiedlich. Männliche Erben wurden früher bevorzugt doch diese Regelung war veraltet und wurde deshalb aufgehoben.

Erbberechtigte, die als Hoferben nicht zum Zug kommen heißen im Höferecht weichende Erben. Sie gehen auch nicht leer aus, sondern haben einen Anspruch auf die Barauszahlung einer Abfindung. Dieser Anspruch kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Erblasser nichts Gegenteiliges bestimmt hat. Das Höferecht verfügt eindeutig, dass ein Testament oder auch ein Übergabevertrag vorliegen muss, wenn es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt.

Die geldwerte Abfindung des weichenden Erben beträgt das Eineinhalbfache des Hofwertes. Sollten Werte hinzukommen, die der reine Hofwert nicht widerspiegelt, dann kann der weichende Erbe Zuschläge zur Abfindung fordern. Diese Vereinbarungen sind stets Verhandlungs- und Ermessenssache. Wenn der Hof nicht in das Anerbenrecht zählt, ist das Grundstücksverkehrsgesetz in diesen Erbfällen anzuwenden. Jeder Miterbe kann in diesem Fall einen Antrag auf Zuweisung des Hofes stellen, damit er ihm selbst zugewiesen wird.

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