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Hinterlegungsordnung

Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Hinterlegung stehen in den §§ 372 ff. BGB der Hinterlegungsordnung. Auch verfahrensrechtliche Regelungen des Verfahrens der Hinterlegung sind in der Hinterlegungsordnung festgelegt. Die Hinterlegungsordnung legt in § 1 Abs.2 beispielsweise fest dass die örtlich zuständigen Amtsgerichte öffentliche Hinterlegungsstellen sind.

Hinterlegungsordnung zum Gläubigerverzug

Das bürgerliche Recht ermöglicht die Übergabe der geschuldeten Sache an das Amtsgericht als öffentliche Verwahrungsstelle. Der Schuldner kann durch diese Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit entlasten. Hinterlegt werden kann als so genanntes Erfüllungssurrogat alles, was hinterlegungsfähig ist und dem Wert der Schuld entspricht. Der Schuldner kann die Kosten der Hinterlegung dem Gläubiger aufbürden, wenn dieser sich im Gläubigerverzug befindet.  Dies gilt auch, wenn er aus einem weiter schuldhaft durch den Gläubiger verursachten Grund oder aus einer ihm nicht anzulastenden Ungewissheit über den wirklichen Gläubiger seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

Hinterlegungsverfahren werden immer durch die rechtsgültige Hinterlegungsordnung aus dem Jahr 1937 geordnet.

Die Hinterlegungsordnung besagt, dass durch die Annahme des Wertgegenstandes durch das Amtsgericht ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wurde. Eine Hinterlegung hat grundsätzlich beim Amtsgericht des Erfüllungsortes der Schuld zu erfolgen. Die Hinterlegung ist lt. Hinterlegungsordnung dem Gläubiger unverzüglich zu melden.

Hinterlegungsordnung – Wirkung der Hinterlegung

Die Wirkung bei der Verpflichtung des Schuldners ist verschieden, je nachdem ob eine Rücknahme des Wertgegenstandes ausgeschlossen wurde oder nicht.

Die Zeit, in der ein Rücknahmerecht des Gläubigers besteht, trägt er auch die Leistungsgefahr zu Gunsten des Schuldners. Es entfallen zusätzlich auch Ansprüche auf Zinsen und Nutzungen an dem hinterlegten Gut.

Ist eine Rücknahme ausdrücklich ausgeschlossen worden, wird ein Schuldner durch diese Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit. Dies hat dieselbe Wirkung, als wenn er die Schuldentilgung direkt an den Gläubiger geleistet hätte. Das Amtsgericht als Hinterlegungsstelle ist zudem in der Pflichtet, die Sache dem Gläubiger auszuhändigen. Dies geschieht Zug um Zug, indem die Schulden getilgt werden.

Der Gläubiger erwirbt gleichzeitig mit der Herausgabe das Eigentum am hinterlegten Gegenstand. Sollte der Gläubiger nicht innerhalb von 30 Jahren nach dem Empfang der Hinterlegungsanzeige sein Recht geltend machen, gilt das Rücknahmerecht des Schuldners wieder neu. Das Recht zum Selbsthilfeverkauf und zur Hinterlegung bleibt ebenfalls bestehen.

Das BGB nennt die Hinterlegung in einigen Fällen auch Erfüllungssurrogat. Dies betrifft auch eine Hinterlegung von Geld und Wertpapieren zur Sicherung (§§ 232 ff) der Schuld. Die Hinterlegung begründet ein Pfandrecht an den hinterlegten Gegenständen. Der hinterlegende Gläubiger kann hinterlegte Wertsachen auch in weitere werthaltige Dinge umtauschen.

In § 432 BGB ist festgelegt, dass mehr als einem Gläubiger jeder von ihnen die Hinterlegung fordern kann. Dies ist gerade bei einer unteilbaren Leistung der Fall.

Der Zivilprozess ist die Form der Sicherheitsleistung im Prozess (§ 108 ZPO). Die Hinterlegung kann in Form der Zwangsvollstreckung als Sicherung des Erlöses des versteigerten Pfandes oder eines Leistungswertgegenstands erfolgen. Im Zuge eines Insolvenz- Verfahrens werden Sicherungsbeträge zurückzubehalten. Diese werden vom Insolvenzverwalter im Interesser der Gläubiger hinterlegt (lt. § 198 der Insolvenzordnung).

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