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Hinterbliebenenversorgung

Vorab allgemeines zur Hinterbliebenenversorgung sie umfasst folgende Leistungen:

  • Witwen- oder Witwerversorgung
  • Witwen- oder Witwerabfindung
  • Waisengeld
  • Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene Ehepartner
  • Für Versorgungsberechtigte auch Sterbegeld

Die Versorgungsbezüge, welche dem verstorbenen Berechtigten für den Sterbemonat schon ausbezahlt wurden, dürfen die Hinterbliebenen oder Erben behalten.

Witwen- / Witwergeld

Wenn ein beamteter Angestellter verstirbt, erhält der überlebende Ehegatte Witwen/Witwergeld allerdings erst nach Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit. Voraussetzung für die Bezahlung von Witwen/Witwergeld ist eine mindestens einjährige Ehe. Der Ruhestandsbeamte durfte des Weiteren zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 65 Jahre alt gewesen sein. Durch diesen Passus ist sichergestellt, dass die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde. Auch ein eingetragener Lebenspartner/in hat als Hinterbliebene/r diese Ansprüche.

Hinterbliebenenversorgung – die Höhe des Witwen- / Witwergeldes

Bei Eheschließung vor dem 1.1.02 und mindestens einem Ehepartner, der vor dem 2.1.62 geboren ist, beträgt die Hinterbliebenenversorgung 60 % des Ruhegehaltes.

Alle anderen Voraussetzungen erhalten ab dem 1.1.02 nur noch 55% des vorherigen Ruhegehalts. Witwen oder Witwer, die Kindererziehung geleistet haben, wird ein Kinderzuschlag gewährt, der sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches richtet.

Unterhaltsbeiträge

Wenn die Eheschließung nach dem 65. Lebensjahr geschlossen, erhält der überlebende Partner kein Witwen- oder Witwergeld. Er kann jedoch einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der auf das Erwerbseinkommen anzurechnen ist.

Auch nach einer Scheidung kann gegebenenfalls, bei einem Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, eine Berechtigung zum Unterhaltsbeitrag bestehen.

Witwen- / Witwerabfindung

Bei der Wiederverheiratung erlischt der Anspruch vom selben Monat an. Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird berechnet aus dem 24-fachen des letzten Ruhebezuges. Die Abfindungszahlung kann derzeit an den Empfänger einkommensteuerfrei ausbezahlt werden. Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht dann ein Anspruch auf eine Rentenabfindung. Statt einer Rentenabfindung kann eventuell auch die Durchführung eines Rentensplittings verlangt werden.

Waisengeld

Kinder von beamteten Eltern und von Ruhegehaltsempfängern können nach dem Ableben des Elternteils Waisengeld erhalten. Waisengeld für Halbwaisen beträgt 12% und für Vollwaisen 20% des letzten Ruhegehaltes des Elternteils. Wenn beide

gestorbenen Eltern Beamte waren, bekommt der Waise nur das höhere Waisengeld.

Das Waisengeld erhalten über 18 jährige hinterbliebene Jugendliche nur unter der Voraussetzung, dass sie noch in der Berufsausbildung oder im Studium sind. Bei einer dauernden Schwerbehinderung endet die Zahlung mit dem 27. Lebensjahr.

Der Verstorbene muss in jedem Fall die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Bei mehreren Anspruchsberechtigten dürfen alle Hinterbliebenenversorgungen zusammen den Betrag des ursprünglichen Ruhegehaltes nicht überschreiten, dies ist in jedem Fall der Höchstbetrag.

Erziehungsrente – bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

Eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Partnerschaft aufgelöst oder das Rentensplitting durchgesetzt wurde. Es könnte jedoch sein, dass der frühere Lebenspartner einen Anspruch auf Erziehungsrente fordern kann.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Dass die eingetragene Lebenspartnerschaft gelöst
  • Dass ein Rentensplitting durchgeführt wurde
  • keine neue Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgte
  • Wichtig: dass der frühere Lebenspartner ein leibliches oder ein Kind des verstorbenen ehemaligen Lebenspartners erzieht
  • Dass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist


Grundgedanke ist hierbei dass durch die Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit meist mit großen Einschränkungen verbunden ist. Die Gründung einer weiteren eingetragenen Lebenspartnerschaft oder auch die Eheschließung bedingt den Wegfall der Erziehungsrente, denn hierdurch soll schließlich die soziale Absicherung gewährleistet werden, was zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist.

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