Hinterbliebenenrente
Wenn ein Mensch verstirbt, müssen die verbliebenen Familienmitglieder nicht nur die Trauer um den Verlust eines nahen Verwandten verkraften, sondern haben außerdem häufig mit finanziellen Problemen zu kämpfen. War der Verstorbene der Hauptverdiener der Familie, ist es für die Hinterbliebenen besonders schwer, schließlich fällt durch den Tod ein großer Teil des monatlichen Einkommens weg.
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Hinterbliebenenrente für die engen Angehörigen
Aus diesem Grund existiert in der Bundesrepublik Deutschland die sogenannte Hinterbliebenenrente. Hierbei handelt es sich um eine Rente von Todes wegen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung resultiert. Grundsätzlich gelten für die Hinterbliebenenrente die gleichen Voraussetzungen wie für andere Rentenformen. So besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur dann, wenn der Verstorbene in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und das für mindestens fünf Jahre. Diese Frist muss aber nicht unter allen Umständen eingehalten werden, denn es existieren auch einige Ausnahmen. Der Gesetzgeber sieht daher eine vorzeitig erfüllte Wartezeit vor, falls der Versicherte mindestens einen Rentenversicherungsbeitrag geleistet hat und durch einen Schaden zu Tode gekommen ist, der im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes verursacht wurde.
Hinterbliebenenrente – Anspruchsvoraussetzungen
Aber nicht nur der Versicherte muss zu Lebzeiten bestimmte Voraussetzungen erfüllt haben, um einen Rentenanspruch für seine Hinterbliebenen zu erwerben. So sind ausschließlich Ehegatten und minderjährige Kinder zum Bezug von Hinterbliebenenrente berechtigt. Folglich wird diese stets in Form von Witwen- bzw. Witwerrente bzw. Waisenrente gezahlt.
Wer einen Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente geltend machen möchte, muss zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig mit dem Versicherten verheiratet gewesen sein. Ansonsten hat man keinerlei Anrecht auf eine entsprechende Hinterbliebenenrente, sodass Lebenspartner beispielsweise leer ausgehen.
Hinterbliebenenrente für Minderjährige
Minderjährige Personen, die durch den Tod des Versicherten zu Halb- oder Vollwaisen geworden sind, erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn sie leiden unter einer psychischen oder physischen Behinderung und können daher nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen. Darüber hinaus sind auch die Kinder des verstorbenen Versicherten von dieser Altersgrenze befreit wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden und sich daher nicht eigenständig unterhalten können. Neben den leiblichen Kindern des Verstorbenen erhalten Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Witwers oder der Witwe leben ebenfalls eine Hinterbliebenenrente.
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente sichert folglich, wie es der Name schon sagt die Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten ab. Auf diese Art und Weise kann der Schmerz über den Verlust eines lieben Menschen zwar nicht geschmälert werden, doch die finanziellen Sorgen rücken so etwas in den Hintergrund.