Güterrecht
Die meisten Menschen machen sich wohl eher wenige Gedanken um das Güterrecht, obgleich dieses im Alltag immer wieder von großer Bedeutung ist und sich mitunter massiv auf das eigene Vermögen auswirkt. Im Allgemeinen ist jeder Mensch alleiniger Inhaber seines persönlichen Vermögens, doch durch das jeweils geltende Güterrecht kann sich dies durchaus ändern, wobei der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbedingungen vorgibt. In der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten findet die Begründung eines gemeinschaftlichen Güterstands durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder der Schließung einer Ehe statt.
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Das Güterrecht und die Güterstände in der deutschen Gesetzgebung
Das juristisch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Güterrecht der Bundesrepublik Deutschland setzt sich demzufolge mit den Vermögensverhältnissen innerhalb der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft auseinander. Der jeweils geltende Güterstand legt folglich fest, wem welche Vermögenswerte zuzuordnen sind. Im partnerschaftlichen Zusammenleben ist dies in den meisten Fällen mehr oder weniger irrelevant, denn als Ehepaar oder Lebenspartner hat man ohnehin den Wunsch, alles mit seinem Partner zu teilen, und grenzt sein Vermögen aus diesem Grund nicht ab. Kommt es jedoch zur Scheidung der Ehe beziehungsweise Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, gewinnt das Güterrecht an Bedeutung, schließlich muss das Vermögen nun dementsprechend aufgeteilt werden.
Das BGB sieht grundsätzlich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. In der Praxis bedeutet dies, dass diese Form des deutschen Güterrechts in jeder Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung findet, sofern die beiden Partner vertraglich keine anderslautende Vereinbarung treffen. Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist der sogenannte Zugewinn, der bei Auflösung des Güterstandes einen Zugewinnausgleich verlangt. Grundsätzlich ist hiervon ausschließlich das Vermögen betroffen, das die beiden Partner während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworben haben. Anders als bei einer klassischen Gütertrennung hat der andere Partner beispielsweise im Falle einer Ehescheidung beziehungsweise Aufhebung der Lebenspartnerschaft einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, so dass der andere Partner am in der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögen beteiligt wird, auch wenn der andere Partner alleiniger Eigentümer der jeweiligen Werte ist. Ebenso verhält es sich im Erbfall, auch hier profitieren unter Umständen die Zugewinngemeinschaften. Der Zugewinn beim Erben ist mitunter lukrativ.
Abgesehen von der Zugewinngemeinschaft kennt das deutsche Güterrecht beim ehelichen Güterstand nicht nur den Ehevertrag Gütertrennung, sondern ebenfalls die Gütergemeinschaft. Diese muss ebenso wie die Gütertrennung vertraglich vereinbart werden, unterscheidet sich aber maßgeblich von den anderen Güterständen. Die Besonderheit dieses Güterstandes besteht darin, dass die beiden Partner im Zuge der Gütergemeinschaft nicht länger alleinige Eigentümer ihres Vermögens sind und das gesamte Vermögen zum gemeinschaftlichen Besitz der beiden Partner wird, unabhängig davon, ob dies vor oder während der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft erworben wurde.
Güterrecht und gesetzliches Erbrecht
Das Güterrecht ist jedoch nicht nur im Zusammenhang mit einer Scheidung der Ehe beziehungsweise Aufhebung der Lebenspartnerschaft relevant, denn der Güterstand wird schließlich ebenfalls durch den Tod eines Partners aufgelöst. Aus diesem Grund spielt das Güterrecht ebenfalls im Erbrecht eine zentrale Rolle und ist für das Erbrecht des überlebenden Partners ausschlaggebend. Der Ehepartner hat ein Erbrecht, doch haben auch Lebenspartner ein Erbrecht? Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten, da das deutsche Erbrecht heute wie gestern sehr komplex ist und Lebenspartnerschaften in unserer modernen Gesellschaft auf unterschiedliche Weise stattfinden.
Liegt eine Zugewinngemeinschaft vor, erhält der überlebende Partner neben seinem gesetzlichen Erbteil ebenfalls einen Zugewinnausgleich. Bei einer Gütertrennung ist dies dahingegen nicht der Fall, wodurch der Partner nur den gesetzlichen Erbteil erbt. Haben die beiden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner jedoch eine Gütergemeinschaft vertraglich vereinbart, gehört dem überlebenden Partner ohnehin die Hälfte des Vermögens, während die andere Hälfte in die Erbmasse aus dem Nachlass fließt und zu mindestens ein Viertel in den Besitz des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners über geht.