Grundschuld
Der Begriff Grundschuld stammt aus dem deutschen Sachenrecht und beschreibt das juristische Recht, die Forderung einer zuvor definierten Summe aus einem Grundstück fordern zu können. Eine solche Grundschuld kommt in der Regel nur dann zustande, wenn das jeweilige Grundstück als Kreditsicherheit eingesetzt wird. Somit verringert eine solche Grundschuld das Risiko der Kredit gebenden Bank, schließlich kann diese im Falle eines Falles das Grundstück veräußern und den Erlös zur Tilgung des Darlehens verwenden, sofern der Kreditnehmer und Grundstückseigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachkommt.
Grundschulden gelten ebenso wie Hypotheken als Grundpfandrechte geben dem Gläubiger, bei dem es sich in den meisten Fällen um ein Kreditinstitut handelt, die Möglichkeit, im Falle eines notleidenden Darlehens den betreffenden Grundbesitz zu verwerten. Dies geschieht stets im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, bei der nur der Höchstbietende den Zuschlag erhält. Eine derartige Zwangsvollstreckung ist das letzte Mittel des Kredit gebenden Instituts und bildet daher immer die letzte Maßnahme der Bank, ein notleidendes Darlehen zu tilgen.
Inhalte auf dieser Seite
Grundschuld sichert die Rechte des Kreditgebers
Als reine Sicherungsrechte bilden Grundschulden jedoch lediglich den Rahmen für ein Darlehen. Durch eine eingetragene Grundschuld hat die jeweilige Bank einen deutlich leichteren Zugriff auf den Grundbesitz des Schuldners, sofern der den vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Wird eine solche Grundschuld beim Abschluss eines Darlehens nicht vereinbart, muss das Kredit gebende Institut den mitunter recht langwierigen Rechtsweg bestreiten und kann nur im Zuge einer Klage ein Zahlungsurteil erwirken, das für die Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Da eine Grundschuld ein dingliches Recht an einem Grundstück darstellt, muss diese stets ins Grundbuch eingetragen werden, schließlich enthält das Grundbuchblatt eines Grundstücks immer Informationen über die Eigentumsverhältnisse, die Beschränkungen und Belastungen, sowie die darauf lastenden Grundpfandrechte.
Grundschuld – Hypotheken und Grundpfandrechte
Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden abstrakte Grundpfandrechte die ohne jegliche Angabe ihrer Höhe ins Grundbuch eingetragen werden. Folglich beinhaltet der Grundbucheintrag lediglich eine Anmerkung bezüglich einer Grundschuld, doch die Höhe des damit abgesicherten Darlehens ist vollkommen irrelevant. Selbst wenn dieses vollständig getilgt ist, bleibt der Grundbucheintrag über die Grundschuld bestehen, es sei denn, man lässt diesen löschen. Für eine Löschung müssen dem zuständigen Grundbuchamt aber vom Notar beglaubigte Erklärungen des Gläubigers sowie des Eigentümers vorliegen. In der Praxis erweist sich die Löschung einer Grundschuld aber in der Regel als unpraktisch, denn ein wesentlicher Vorteil von Grundschulden besteht darin, dass diese wiederverwendet werden können. Wer also nach Ablauf des betreffenden Darlehens weitere Verbindlichkeiten absichern möchte, kann hierfür die bereits bestehenden Grundschulden nutzen.