Grundbuchamt

Das amtlich öffentliche Verzeichnis sämtlicher Grundstücke wird hierzulande als Grundbuch bezeichnet. Hierin sind aber nicht nur die einzelnen Grundstücke verzeichnet, denn das Grundbuch enthält ebenfalls Informationen über die jeweiligen Eigentumsverhältnisse, sowie die mit den Grundstücken verbundenen Rechte und Pflichten.

In der Bundesrepublik Deutschland fungiert jedes Amtsgericht für die Grundstücke, die in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, als Grundbuchamt. Dies wird sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch in der Grundbuchordnung gesetzlich geregelt, sodass das Grundbuchamt hierzulande eine wichtige Institution darstellt.

Grundbuchamt – jedes Grundstück hat ein eigenes Grundbuchblatt

Das zuständige Grundbuchamt muss für jedes Grundstück, das in seinem Bezirk liegt, eine besondere Stelle im Grundbuch freihalten. Hierbei handelt es sich um das entsprechende Grundbuchblatt. Dieses gibt Auskunft über den Eigentümer des jeweiligen Grundstücks, sowie über die Ansprüche und Verpflichtungen, die auf dem Grundstück lasten. Falls also beispielsweise der Eigentümer eines Grundstücks verstirbt, können die Erben die Einsicht des Grundbuchblatts fordern. Auf diese Art und Weise lässt sich leicht ermitteln, ob das Grundstück oder das darauf befindliche Gebäude mit einer Hypothek oder einem Darlehen belastet ist. Erben sollten hierbei aber unbedingt bedenken, dass nicht jeder Kredit zwingend ins Grundbuch eingetragen wird. Folglich kann das zuständige Grundbuchamt zwar die Eigentumsverhältnisse klären, ob das Grundstück aber mit Krediten belastet ist, die nicht ins Grundbuch eingetragen wurden, kann nur die Bank des verstorbenen Erblassers sagen.

Diese Angaben gelten selbstverständlich nicht nur bei einem Erbfall, sondern ebenfalls beim Kauf eines Grundstücks. Kauf-Interessenten sollten daher im Vorfeld Erkundigungen beim Grundbuchamt einholen und auf diese Art und Weise sichergehen dass dieses dem vermeintlichen Verkäufer auch tatsächlich gehört. Zudem lässt sich so zumindest größtenteils abklären, ob die Immobilie oder das Grundstück verschuldet ist.

Grundbuchamt – wie bekomme ich eine Auskunft?

Wer eine Auskunft vom Grundbuchamt bekommen möchte muss jedoch nachweisen können dass er ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht hat. Nach dem § 12 und § 12c der Grundbuchordnung haben diejenigen, die in direkten Verhandlungen mit dem Eigentümer bezüglich eines Kaufs stehen, ebenso wie die Nachkommen des Eigentümers, sofern dieser verstorben ist, ein berechtigtes Interesse und erhalten daher einen Grundbuchauszug.

Obwohl das Grundbuchamt einen wichtigen Bestandteil eines jeden Amtsgerichts darstellt, unterliegt es vollkommen eigenen Gesetzen, die in der Grundbuchordnung definiert sind. Erben und Kauf-Interessenten haben daher einige Auflagen zu erfüllen, um eine Auskunft vom zuständigen Grundbuchamt und so einen Einblick in die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks oder einer Immobilie zu erhalten.

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