Großer Pflichtteil
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Welcher Unterschied besteht zwischen dem gesetzlichen Erbteil und dem Pflichtteil?
Wenn ein Verstorbener kein gültiges Testament oder Erbvertrag hinterlässt, greift die gesetzliche Erbfolge und die nächsten Verwandten nebst Ehegatten erhalten ihren gesetzlichen Erbteil. Die Höhe der einzelnen gesetzlichen Erbteile ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad und der Personenanzahl, die erbberechtigt ist. Erben mit einem gesetzlichen Erbteil können zusätzlich auch noch Pflichtteilsansprüche haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt hat.
Wenn es ein gültiges Testament gibt, steht die gesetzliche Erbfolge hinter diesen Bestimmungen zurück. Erben könnte in diesem Fall nur jemand, der durch die Anordnung im Testament zum erben berufen wurde. Wird in den Anordnungen des Testaments ein Kind, Enkel, Ehegatte oder ein Elternteil von der Erbfolge ausgeschlossen, kann diesem Angehörigen ein gesetzlicher Pflichtteil zustehen. Hierbei sind frühere Schenkungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Großer und kleiner Pflichtteil
Beim großen Pflichtteil handelt es sich um 1/2 des erhöhten gesetzlichen Erbteils. Die gesetzliche Erbquote liegt zum Beispiel bei 1/4 und hinzu kommt 1/4 als pauschale Abgeltung für den ehelichen Zugewinn. Das eheliche Güterrecht ist umfangreich und viele Menschen haben falsche Vorstellungen von den rechtlichen Regelungen. Diese Unkenntnis kann sehr weitreichende Konsequenzen haben.
Im Ehegattenerb- und pflichtteilsrecht kommt es in verschiedenen Fällen zu einem Anspruch auf den "kleinen" bzw. "großen" Pflichtteil. Es hängt auch davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge oder eine gewillkürte Erbfolge zur Anwendung kommt. Bei Eheleuten, die in einem gesetzlichen Güterstand lebten und kein Testament errichtet haben, hat der überlebende Partner das Wahlrecht zwischen einer güter- und erbrechtlichen Lösung. Um die günstigste Wahlmöglichkeit zu ermitteln, müsste man Vergleichsrechnung aufstellen, die den Pflichtteil mit und ohne Erbschaftsausschlagung vorsieht. Die Berücksichtigung der Pflichtteilsschutzvorschriften könnten nur bei Vorliegen eines Testaments des verstorbenen in Erwägung gezogen werden. Das Geltendmachen des Zusatz Pflichtteils lt. § 2305 BGB setzt voran, dass dem Überlebenden eine niedrigere Erbquote zugekommen ist als der Pflichtteil ausmacht. Für die letztendliche Beurteilung dieser Wertdifferenz zwischen dem zugedachten Erbanteil und dem Pflichtanteil kommt es ganz auf den großen Pflichtteil an. Wenn der überlebende Ehegatte, durch das Testament zum Erben berufen wurde hat er den Anspruch auf den Zugewinnausgleich nicht mehr. Dieser Anspruch könnte wiederum durch eine Ausschlagung erlangt werden.
Bei Erbsachen wird vielen Menschen erst klar, worin sich die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung unterscheiden. Diese Unterscheidung liegt hauptsächlich in der gegenseitigen Beteiligung der Eheleute am Vermögenszuwachs des jeweils anderen Partners.
Beim Ableben eines nicht erwerbstätigen Ehepartners kann ziemlich regelmäßig davon ausgegangen werden dass eine Erbteilserhöhung günstiger ist. Die erbrechtliche Regelung beim Pflichtteilsrecht begründet, dass der gesetzliche Pflichtteil lt. § 2303 Abs.1 BGB die Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil ausmacht. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat die erwünschte Konsequenz, dass sich der eigene Pflichtteil auf ein Viertel, nämlich den großen Pflichtteil vergrößert. Die übrigen Pflichtteilsberechtigten müssen hierbei sinkende Erbteile in Kauf nehmen. Dem überlebenden Ehegatten kommt ein großer Pflichtteil nur zu, wenn die Erb- oder Vermächtnisquote hinter dem Pflichtteil zurückbleibt.
Alternativ zu diesem erbrechtlichen Zugewinn eröffnet § 1371 Abs.2 BGB dem überlebenden der Partner auch eine Durchführung des Ausgleichs nach den Regelungen der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB. Dies ist dann möglich, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist. Dies könnte auch durch die Erbausschlagung und das nicht annehmen von Vermächtnissen erreicht werden. Der überlebende der Eheleute ist immer ein gesetzlicher Erbe. Zusätzlich zum Zugewinnausgleich steht dem überlebenden Ehepartner lediglich ein „kleine Pflichtteil“ zu. Dieser ergibt sich einem gesetzlichen Erbteil ohne eine Erhöhung um ein Viertel lt. § 1371 Abs.2 BGB.