Gesetzlicher Güterstand
Mit einem Güterstand bezeichnet der Gesetzgeber den Begriff der vermögensrechtlichen Regelungen zwischen rechtlich verbundenen Menschen. Es werden hierbei auch die Unterhaltsverpflichtungen, Vertretungsvollmachten usw. festgeschrieben.
Der gesetzliche Güterstand befasst sich zunächst einmal mit Vermögensverhältnissen von Eheleuten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Durch den Abschluss eines Ehevertrages können sie einen Güterstand festlegen. Der Güterstand wird grundsätzlich einmal durch die Heirat oder die Eintragung der Partnerschaft begründet. Die Auflösung erfolgt entweder durch eine Scheidung oder das Ableben eines Partners. In wilder Ehe, also einem Konkubinat ist keine Begründung eines Güterstandes vorgesehen. Von diesen Gesetzen unberührt bleibt die Bruchteilsgemeinschaft, die durch eine gemeinsame Anschaffung von zum Beispiel Haushaltsgegenständen oder auch Eigentumswohnungen geschaffen wird. Eheleute oder Lebenspartner können zwischen unterschiedlichen gesetzlich möglichen Güterständen wählen. Wenn keine Ehe oder Partnervertraglichen Regelungen vereinbart wurden kommt der gesetzliche Güterstand zur Anwendung.
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Gesetzlicher Güterstand – Erbanteile
Wenn einer der Ehegatten stirbt erhöht sich ein gesetzlicher Erbanteil des Überlebenden um 1/4 (§ 1931 Abs.3, §1371 Abs.1 BGB) wenn beide im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Diese Vorgabe könnte zu einem Erbteil des Ehepartners von der Hälfte bis zum Ganzen des Nachlasses reichen.
Zunächst einmal ist der gesetzliche Erbteil zu ermitteln. Dieser Erbanteil hängt mit der Zugehörigkeit in die Ordnung aller verwandten Erben ab. Die Anzahl der Miterben ist nicht wichtig bei der Berechnungsgrundlage.
Es kommt darauf an, neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt:
- Neben den nahen Verwandten der ersten Ordnung, also die Abkömmlinge beträgt dieses Erbanteil 1/4 (§ 1931 Absatz 1 BGB). Durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Partner so 1/4 + 1/4 = ½, die entsprechenden Vorgaben stehen in § 1371 Abs.1 BGB.
- Bei Verwandten der zweiten Ordnung sieht diese Rechnung ganz anders aus, hier beträgt sein Erbanteil schon 1/2. Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte zusätzlich zu seiner Hälfte noch 1/4 dies sind dann insgesamt also ¾ des Nachlasses (§§ 1931 Abs.1 BGB).
- Stehen nur weiter entfernte Verwandte als die Großeltern als Miterben bereit, erbt der überlebende Ehegatte als Alleinerbe (§§ 1931 Abs.2 BGB).
Gütertrennung
Der Erbanteil des Ehepartners könnte auch bei der Gütertrennung von einem viertel Anteil bis zum Alleinerbe ausmachen.
Es kommt auch bei diesem Güterstand ganz darauf an, neben welchen Verwandten der Ehegatte den Erblasser beerbt:
- Neben Verwandten der ersten Ordnung beträgt sein Erbanteil grundsätzlich immer 1/4 (§ 1931 Abs.1 Satz 1 BGB). Sein Erbanteil darf in keinem Fall kleiner sein, als der eines Abkömmlings (§ 1931 Abs.4 BGB).
- Neben Verwandten der zweiten Ordnung steigert sich der Erbteil auf die Hälfte (§ 1971 Abs.1 Satz 2 BGB).
- Neben den weiter entfernten Verwandten als z.B. die Großeltern des Erblassers wird der überlebende Gatte Alleinerbe (§ 1931 Abs.2 BGB).
Gütergemeinschaft
Bei einer Gütergemeinschaft wird nach den verschiedenen Vermögensgütern unterschieden. Ehegatten haben ein Gesamtgut, jeder von Ihnen aber auch ein Sondergut und ein Vorbehaltsgut.
Als Gesamtgut wird das gemeinsame Vermögen beider Ehegatten bezeichnet Hierzu gehört ebenso das in der Gemeinschaft Hinzuerworbene, jedoch immer ausgenommen das Sonder- oder Vorbehaltsgut des einzelnen Partners.
Sonder- und Vorbehaltsgut sind das Eigentum von einem Ehegatten (§ 1486 BGB) es fließt nicht in die Gesamtmasse ein. Das Sondergut ist ebenso ein Vermögen, das nicht durch jedwede Rechtsgeschäft übertragen wird. Dies betrifft im besonderen Maße die unpfändbaren Forderungen. Zum Vorbehaltsgut gehört ganz speziell das Vermögen was im Ehevertrag genau definiert erklärt wurde.
Gesetzlicher Güterstand – Erbrecht
Auch im Erbrecht ist die Gütergemeinschaft maßgeblich für die Berechnung und zusätzlich noch ob zusätzlich etwas für den Erbfall vereinbart wurde:
Lebten die Eheleute fortgesetzt in einer Gütergemeinschaft (§ 1483 BGB), besteht diese Gemeinschaft auch mit den Kindern und Enkeln des verstorbenen Erblassers fort. Die Erbanteile im gesetzlichen Erbrecht bestimmen dass ein Gesamthandseigentum entsteht es wird demzufolge die Erbengemeinschaft des überlebenden Partners mit den Abkömmlingen begründet. Die Regelungen zum Sondergut und Vorbehaltsgut werden nach den Vorschriften von § 1483 Abs.1 BGB durchgeführt.