Gesamtrechtsnachfolge
Der Begriff Rechtsfolge beschreibt im Allgemeinen den Übergang verschiedener Pflichten und Rechten einer Person auf eine andere Person die auf diese Art und Weise als Rechtsnachfolger eingesetzt wird. Eine solche Rechtsnachfolge kann auf Basis juristischer Bestimmungen erfolgen oder durch eine vertragliche Vereinbarung zustande kommen. Neben der Einzelrechtsnachfolge, die sich ausschließlich auf ein bestimmtes Recht bezieht, existiert noch die Gesamtrechtsnachfolge. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich hierbei um eine spezielle Variante der Rechtsnachfolge, bei der sämtliche Rechte und Pflichten übertragen werden.
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Gesamtrechtsnachfolge ist der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten
Derjenige, der bislang Inhaber der entsprechenden Rechte und Pflichten war, verliert diese im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge vollständig so dass fortan der Rechtsnachfolger hierfür einstehen muss. Ein derartiger Vorgang betrifft ausschließlich vermögensmäßige Aspekte und lässt die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten einer Person selbstverständlich vollkommen unangetastet.
Dem deutschen Umwandlungsgesetz zufolge findet eine Gesamtrechtsnachfolge im Zuge einer Spaltung, eines Formwechsels oder einer Spaltung eines Rechtsträgers statt, sofern es sich hierbei um einen Verein, eine Genossenschaft oder eine Gesellschaft handelt. In einem solchen Fall gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Rechtsträgers auf die umgewandelte Organisation über, sodass diese folglich die Rechtsnachfolge antritt.
Gesamtrechtsnachfolge bei Unternehmensübergaben und Erbschaften
Eine Gesamtrechtsnachfolge erfolgt aber nicht nur bei der Umwandlung eines Unternehmens, sondern wird von Gesetzes wegen auch beim Anfall einer Erbschaft angeordnet. Als Erbe erwirbt man schließlich alle Rechte und Pflichten des Erblassers, abgesehen von den höchstpersönlichen Rechten. Folglich gehen bis auf wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel das frühere Arbeitsverhältnis des verstorbenen Erblassers, alle Rechtsverhältnisse auf die Erben über. Bei einer Erbschaft handelt es sich also um eine klassische Gesamtrechtsnachfolge, da hierbei sämtliche, vermögensmäßige Rechte auf die Erben übertragen werden.
Eine Gesamtrechtsnachfolge muss natürlich nicht zwingend aufgrund gesetzlicher Richtlinien vorgenommen werden, sondern kann ebenfalls auf freiwilliger Basis mithilfe eines entsprechenden Vertrags vereinbart werden. In einem solchen Fall spricht man auch von einer gewillkürten Gesamtrechtsnachfolge, weil dieser Vorgang ausschließlich auf Wunsch des früheren Rechteinhabers stattfindet. Wer eine Gesamtrechtsnachfolge vorsieht und so alle auf sein Vermögen bezogenen Rechte und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger übertragen möchte, muss hierbei immer bedenken, dass er weiterhin für Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftet. Aus diesem Grund sollte eine gewillkürte Gesamtrechtsfolge gut überlegt sein und im Idealfall mit einem Juristen genauer erörtert werden, denn dieser kann etwaige Fragen klären und zudem einen entsprechenden Vertrag aufsetzen.