Ergänzungspfleger
Bei einem sogenannten Ergänzungspfleger handelt es sich um eine Person, der durch gerichtliche Anordnung ein Teil der elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind übertragen wurde. Die Ergänzungspflegschaft stellt somit einen festen Bestandteil des deutschen Familienrechts dar. Viele Laien setzen eine derartige Ergänzungspflegschaft mit einer Vormundschaft gleich, obwohl hierbei wesentliche Unterschiede bestehen. Bei einer Vormundschaft wird die gesamte elterliche Sorge auf eine dritte Person übertragen, sodass die Eltern gerichtlich von ihren Rechten und Pflichten entbunden werden. Im Gegensatz dazu wird dem Ergänzungspfleger die elterliche Sorge nur für einen bestimmten Teilbereich übertragen, sodass es sich hierbei um einen Teilentzug der elterlichen Sorge handelt.
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Ergänzungspfleger – Zusatz zur elterlichen Sorge
Um den Eltern eines minderjährigen Kindes die gesamte elterliche Sorge entziehen zu können, müssen laut § 1.666 des BGB einige Voraussetzungen erfüllt sein, die äußerst hohe Hürden darstellen. Aus diesem Grund erweist sich ein gerichtliches Verfahren über die Übertragung der Vormundschaft in der Regel als sehr langwierig und kompliziert. Für den Fall, dass das Wohl des Kindes akut gefährdet ist, wird für gewöhnlich ein Ergänzungspfleger bestellt.
Ergänzungspfleger entzieht nicht das Sorgerecht
Da den Eltern bzw. dem Elternteil im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft nicht das Sorgerecht entzogen wird, ist diese weitaus leichter durchzusetzen und bildet daher eine schnelle Lösung für eine Kindeswohlgefährdung. Das Sorgerecht für das entsprechende Kind verbleibt zwar beim Sorgerechtsinhaber, doch bestimmte Aufgaben übernimmt fortan der Ergänzungspfleger.
Ein Ergänzungspfleger ist laut § 1.909 BGB erforderlich, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Regelung einer bestimmten Angelegenheit verhindert sind. In einem solchen Fall übernimmt der gerichtlich bestellte Pfleger die Vertretung des minderjährigen Kindes. Zudem ist eine Ergänzungspflegschaft von Nöten, wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und den sorgeberechtigten Eltern besteht. Durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers kann hierbei sichergestellt werden, dass das Kindeswohl im Vordergrund steht.
Ergänzungspfleger – das Vormundschaftsgericht entscheidet
Das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Kind wohnhaft ist, entscheidet über die Ergänzungspflegschaft und ist somit im Falle eines Falles für die Bestellung eines Ergänzungspflegers zuständig. Obwohl eine solche Pflegschaft in den meisten Fällen für minderjährige Kinder angeordnet wird, kann ein Ergänzungspfleger ebenfalls die Vertretung eines Erwachsenen übernehmen. Dieser muss jedoch bereits unter Vormundschaft stehen und somit nicht in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Falls ein Interessenkonflikt zwischen dem Vormund und seinem Mündel besteht, erweist sich ein Ergänzungspfleger oft als notwendig, denn dieser setzt sich für das Wohl seines Schützlings ein.