Erbverzichtserklärung
Im Allgemeinen ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Kinder oder andere Hinterbliebene auch ohne das Vorliegen eines Testaments einen Erbschein erhalten und somit den Nachlass eines Verstorbenen erben. Folglich geht der Besitz des Erblassers nach dessen Tod im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auf dessen nächste Angehörige über. Alternativ besteht natürlich auch die Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten und mit dieser das Erbe zu Lebzeiten genau festzulegen, wer wie viel erben soll. Das deutsche Erbrecht räumt künftigen Erblassern somit ein Höchstmaß an Flexibilität ein, die sie nach Möglichkeit auch ausnutzen sollten, um Streitigkeiten, Probleme und Unklarheiten bezüglich der Erbauseinandersetzung des Nachlasses zu vermeiden.
Der deutsche Gesetzgeber gestattet den Erben ebenfalls gewisse Freiheiten. So steht es jedem Erben frei, ob er die Erbschaft annehmen oder das Erbe ausschlagen will. Innerhalb der gesetzlichen Fristen, die mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft beginnen und üblicherweise sechs Wochen beträgt, kann jeder Erbe dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber eine Erbausschlagung persönlich erklären. Auf diese Art und Weise wird man nicht am Nachlass beteiligt, kann aber gleichzeitig auch nicht für etwaige Verpflichtungen und Schulden, die aus dem Nachlass entstehen, zur Rechenschaft gezogen werden. So verhindert das Erbrecht, dass niemand gezwungenermaßen auch noch Schulden erben müsste.
Erbverzichtserklärung statt Ausschlagung der Erbschaft
Der wesentliche Nachteil beim Erbe ausschlagen ist die Tatsache, dass diese erst nach dem Anfall der Erbschaft stattfinden kann. Dies hat zur Folge, dass der Erblasser hiervon keine Kenntnis mehr erlangt und somit davon ausgeht, dass sein Nachlass der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge entsprechend aufgeteilt wird. Im Falle einer Ausschlagung der Erbschaft ist dem aber nicht so. Um von Anfang an für klare Verhältnisse zu sorgen, bietet sich der Erbverzicht mittels einer Erbverzichtserklärung an.
Im Zuge einer Erbverzichtserklärung erklärt der betreffende Erbe dem künftigen Erblasser gegenüber einen notariellen Erbverzicht. Eine solche Erbverzichtserklärung hat stets notariell zu erfolgen und ist verbindlich, so dass ein Erbverzicht später nicht mehr zurückgenommen werden kann. Aus diesem Grund gilt es, diesen Schritt sorgfältig zu überlegen.
Für den künftigen Erblasser ist eine Erbverzichtserklärung eines Angehörigen oftmals zunächst eher unerfreulich, sollte aber dennoch positiv aufgenommen werden. Durch diesen Schritt des späteren Erben kann der Erblasser noch zu Lebzeiten reagieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Vor allem Menschen, die sich für die Errichtung eines Testaments entschieden haben, sollten die Erbverzichtserklärung in ihrer Verfügung von Todes wegen berücksichtigen und hierin über das betreffende Vermögen verfügen. Liegt eine Erbverzichtserklärung vor, läuft der künftige Erblasser zumindest nicht Gefahr, jemanden zu bedenken, der die Erbschaft ausschlagen würde.
Auch bei großen Vermögen oder als Sicherheitsmaßnahme vor einer Zerschlagung bei der Firmenübergabe oder Unternehmensnachfolge wird das Instrument der Erbverzichtserklärung gerne genutzt, um gesetzliche Erben und deren Forderung auf das Pflichtteil auszuschalten. Unvorhergesehne Forderungen können den Fortbestand einer Dynastie oder eines Unternehmens gefährden.