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Erbschaftssteuergesetz

In der Bundesrepublik Deutschland gehören auch Erbschaften zu den steuerpflichtigen Vermögenswerten, sodass Erben diesbezüglich eine entsprechende Erklärung abgeben müssen. Das hiesige Erbschaftssteuergesetz belegt die Erben eines verstorbenen Erblassers mit einer Mitteilungspflicht, die es unbedingt einzuhalten gilt. Diese Pflicht betrifft aber nicht ausschließlich die Erben, denn Kreditinstitute, Banken und Bausparkassen sind ebenfalls dazu verpflichtet, vor dem zuständigen Finanzamt Rechenschaft abzulegen. Falls der Erblasser ein Guthabenkonto oder Wertpapierdepot besaß, das zum Zeitpunkt seines Todes einen Wert von 1.200 Euro überschritten hat, muss das jeweilige Institut dies dem Erbschaftssteuer-Finanzamt mitteilen. Eine derartige Mitteilung ist laut Erbschaftssteuergesetz innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes des Erblassers zu machen. Durch die enge Kooperation der einzelnen Finanzämter untereinander erhält in einem solchen Fall auch das für die Einkommenssteuer des Erben zuständige Finanzamt eine Nachricht über den Tod des Erblassers, sofern das Vermögen über dem gesetzlich festgelegten Höchstsatz liegt.

Erbschaftssteuergesetz – Schenkungen

Für die meisten Menschen ist es absolut eindeutig, dass sich das Erbschaftssteuergesetz ausschließlich auf Erbschaften, also Erwerb von Todes wegen, bezieht, doch dem ist nicht so. Auch für Schenkungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten getätigt hat, erhebt der deutsche Staat Erbschaftssteuer. Darüber hinaus umfasst das Erbschaftssteuergesetz ebenfalls Stiftungsvermögen, sowie Zweckzuwendungen. Zudem existieren hierbei noch gewisse Befreiungen, sodass beispielsweise der Hausrat des Erblassers nicht erbschaftssteuerpflichtig ist, es sei denn er übersteigt einen Wert von 41.000 Euro.

Erbschaftssteuergesetz – die Reformen

Die Tatsache, dass das Erbschaftssteuergesetz stets gewissen Veränderungen unterliegt und daher in unregelmäßigen Abständen immer wieder reformiert wird, gestaltet die ganze Sache noch komplexer, weshalb Erben diesbezüglich unbedingt einen sachkundigen Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultieren sollten. Auf diese Art und Weise kann man sicher sein, keine juristische Pflicht dem Finanzamt gegenüber verpasst oder möglicherweise zu viel Erbschaftssteuer gezahlt zu haben.

Ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein entsprechender Steuerberater werden in der Regel die Bewertung der Erbschaft in die Wege leiten, schließlich basiert die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer auf dem Wert der geerbten Nachlassgegenstände. Außerdem kennt sich der Fachmann bestens mit den Feinheiten des Erbschaftssteuergesetzes aus und kann die anfallenden Abzüge und etwaige Befreiungen bereits im Voraus berechnen. Obwohl jeder Erbe natürlich auch selbst eine Erbschaftssteuererklärung abgeben kann, erweist es sich als vorteilhafter, hiermit einen erfahrenen Experten zu beauftragen, denn so kann man bares Geld sparen und ist zudem juristisch gesehen auf der sicheren Seite.

Erbschaftssteuergesetz Abkürzung

Wer sich mit Gesetzestexten befasst, stößt immer wieder auf diverse Abkürzungen und sollte zumindest die wichtigsten Kürzel parat haben. In Zusammenhang mit der Besteuerung von Erbschaften betrifft dies natürlich die Erbschaftssteuer, die im Allgemeinen ErbStG abgekürzt wird. Der volle Name des betreffenden Gesetzes lautet allerdings Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. In der Bundesrepublik Deutschland regelt dieses Gesetz die Besteuerung sowie Schenkungen und tritt als Bundesgesetz in Erscheinung.

Wichtige Paragraphen des Erbschaftssteuergesetzes

Auch juristische Laien, die sich mit der Erbschaftssteuer auseinandersetzen, tun gut daran, zumindest die wichtigsten Regelungen zu kennen. Auf diese Art und Weise kann man sich selbst einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für den Fall, dass Fragen auftauchen oder sich aufgrund der Ausdrucksweise des Gesetzestextes Unsicherheiten ergeben, sollte man sich jedoch auf jeden Fall juristischen Beistand suchen und daher an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden.

§ 13 im Erbschaftssteuergesetz

§ 13 ErbStG widmet sich dem Thema Steuerbefreiungen und definiert, welche Vermögenswerte steuerfrei bleiben. Dies gilt unter anderem für den Hausrat, der durch eine der Steuerklasse I angehörenden Person erworben wird, sofern der Wert 41.000 Euro nicht übersteigt. Steuerbefreiungen sind im Erbschaftssteuergesetz zudem für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Bibliotheken, Grundbesitz und Archive vorgesehen. In § 13 ErbStG findet sich eine umfangreiche Auflistung vieler weiterer Steuerbefreiungen, so dass es sich lohnt, einen Blick in den Gesetzestext zu werfen. Dass die Regelungen stets mit besonderen Bedingungen einhergehen, darf man allerdings nicht außer Acht lassen.

§ 15 ErbStG – Steuerklassen im Erbschaftssteuergesetz

In Zusammenhang mit Steuern spielen die Steuerklassen stets eine zentrale Rolle. Die Erbschaftssteuer bildet diesbezüglich keine Ausnahme wie § 15 ErbStG beweist. Darin definiert der deutsche Gesetzgeber die einzelnen Steuerklassen innerhalb des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Demnach existieren die folgenden Steuerklassen:

  • Steuerklasse I
    Ehegatte bzw. Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern im Falle eines Erwerbs von Todes wegen
  • Steuerklasse II
    Eltern und Voreltern (falls nicht in Steuerklasse I enthalten), Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte bzw. ehemalige Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • Steuerklasse III
    alle übrigen Erwerber

Erbschaftssteuergesetz § 16 ErbStG – Freibeträge

Als juristischer Laie und Nicht-Fachmann in Steuerangelegenheiten ist man sich mitunter gar nicht darüber im Klaren, dass zwischen Steuerbefreiungen und Freibeträgen gravierende Unterschiede bestehen. Anhand des Erbschaftssteuergesetzes wird dies allerdings mehr als deutlich. Während in § 13 Steuerbefreiungen für bestimmte Erwerbe unter konkreten Voraussetzungen definiert sind, werden den Erwerbern in § 16 ErbStG der jeweiligen Steuerklasse entsprechende Freibeträge eingeräumt. Erbschaften bis zu diesem Betrag bleiben demnach steuerfrei. Liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, gelten die folgenden Freibeträge gemäß Erbschaftssteuergesetz:

ErwerberFreibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner500.000 Euro
Kinder (Steuerklasse I Nr. 2) und Kinder verstorbener Kinder (Steuerklasse I Nr.2)400.000 Euro
Kinder der Kinder (Steuerklasse I Nr. 2)200.000 Euro
andere Personen aus Steuerklasse I100.000 Euro
Personen aus Steuerklasse II20.000 Euro
Personen aus Steuerklasse III20.000 Euro

Die Anzeigepflicht in § 33 Erbschaftssteuergesetz

Aus § 33 ErbStG ergibt sich von Gesetzes wegen eine Anzeigepflicht, die Vermögensverwalter, Versicherungen und Vermögensverwahrer dazu verpflichtet, den Tod eines Erblassers, um dessen Vermögen sie sich kümmerten, dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Die Erbschaftssteuer in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliches Vermögen nimmt innerhalb des Erbschaftssteuergesetzes eine besondere Stellung ein. So erfolgt eine Verschonung von landwirtschaftlichem Vermögen, die auch Verpachtungsfälle mit einer Dauer von bis zu 15 Jahren umfasst und auf diese Art und Weise erhebliche steuerliche Erleichterungen für die Hofübergabe bietet. Konkrete Angaben und Informationen erhält man beim Anwalt oder Steuerberater und sollte sich vor allem, wenn es um einen landwirtschaftlichen Betrieb geht, an einen Experten wenden.

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