Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft bildet das Gegenteil zum Alleinerben, denn hierbei erbt nicht nur eine einzige Person, sondern eine Mehrzahl an Hinterbliebenen. Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn der Erblasser mehrere Erben in seinem Testament benennt oder wenn mehrere Personen existieren, die zu den gesetzlichen Erben gehören.
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Miterben der Erbengemeinschaft
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden auch als Miterben bezeichnet und nehmen gemeinsam die Pflichten und Rechte des Erblassers wahr. Somit wird der Nachlass des Verstorbenen im Falle einer Erbengemeinschaft unter mehreren Personen aufgeteilt. Bis zur Auseinandersetzung des Erbes befindet sich dieser Personenkreis rechtlich in einer Gesamthandsgemeinschaft. Die Miterben einer Erbengemeinschaft werden vorläufig zu gemeinschaftlichen Eigentümern des gesamten Nachlasses, und sie erhalten zusätzlich jeweils einen Anteil. Schlussendlich ist die Verteilung bzw. Auseinandersetzung des Erbes das zentrale Ziel einer Erbengemeinschaft.
Auseinandersetzung und Führung der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Weise auseinandergesetzt werden.
• aufgrund der schuldrechtlichen Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB)
• mithilfe einer Erbteils-Übertragung (§ 2033 BGB)
• mittels eines einvernehmlichen Ausscheiden eines Miterben (Abschichtung)
Die Verwaltung des Nachlasses geschieht stets gemeinschaftlich, wobei jeder Miterbe über eine seinem Erbteil angemessene Stimmberechtigung verfügt. Insbesondere bei der Auseinandersetzung kommt es unter den Hinterbliebenen nicht selten zu Streitigkeiten, die durchaus auch vor Gericht landen. Hierbei hat jeder einzelne Miterbe die Möglichkeit, seine Rechte am Erbe unabhängig von der Erbengemeinschaft gerichtlich geltend zu machen. Dies ist besonders häufig der Fall, wenn der Erblasser kein konkretes Testament hinterlassen hat. Wer dem also noch zu Lebzeiten vorbeugen und so einen Bruch in der Familie oder im Freundeskreis verhindern möchte, sollte sich daher schon frühzeitig mit dem Thema Erben auseinandersetzen und ein aussagekräftiges Testament verfassen.
Die Miterben können im Falle einer Gesamthandsgemeinschaft lediglich gemeinschaftlich über Gegenstände des Nachlasses verfügen. Geht es hierbei beispielsweise um eine Immobilie oder ein Auto, so könnten diese nur einvernehmlich verkauft werden. Es ist also wichtig, dass sich die Gesamthandsgemeinschaft einig ist. Nicht nur den Verkauf von Nachlassgegenständen muss die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich regeln, sondern auch die Verwaltung der Erbschaft muss gemeinsam geschehen.
Die Erbengemeinschaft ist ein gemeinschaftliches Erbe
Grundsätzlich erbt eine Erbengemeinschaft also gemeinschaftlich den gesamten Nachlass des Erblassers, es sei denn dieser hat in seinem Testament genaue Angaben darüber gemacht, wer was erben soll. Dies erweist sich in den meisten Fällen als äußerst ratsam, da man auf diese Weise seinen letzten Willen konkret formuliert und somit sichergehen kann, dass dieser nach dem eigenen Ableben auch erfüllt wird. Ohne solche Angaben kommt es oft zu gravierenden Diskrepanzen unter den Miterben, die nur noch von einem Richter geklärt werden können.