Erbe Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert den engsten Angehörigen den Mindestanteil am Vermögen des Erblassers. Er ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der immer dann zum Tragen kommt wenn der angehörige Verstorbene durch seinen letzten Willen einen gesetzlich erbberechtigten Angehörigen der ersten Ordnung von der Erbfolge nach seinem Ableben ausgeschlossen hat. Der Erblasser hat zwar eine allgemeine Testierfreiheit, die jedoch durch die gesetzliche Pflichtteilsberechtigung eingeschränkt wird. Die nächsten Angehörigen von diesem gesetzlichen Pflichtteilsrecht auszuschließen ist nicht so einfach. Ihnen wird die Mindestbeteiligung am Vermögen insofern also gesichert. Ein durch die Anordnungen im Testament von der Erbfolge Ausgeschlossener Kann zwar nicht Erbe werden, doch er hat im Regelfall einen Geldanspruch in der Höhe seines gesetzlichen Anteils gegen den oder die Erben.

Wer ist Pflichtteilsberechtigt?

Der pflichtteilsberechtigte Personenkreis beschränkt sich auf die Erben der ersten Erbenordnung im Gesetz. Dies sind die direkten Abkömmlinge des Erblassers (Kinder (auch adoptierte), Enkelkinder- und Urenkel)). Auch der überlebende Ehegatte (mit Wirkung zum August 2001 ebenso der Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) und die Eltern des Verstorbenen zählen dazu. Die vorausgehende Voraussetzung für das Entstehen eines Pflichtteilsrechtes ist zuerst einmal, dass der Pflichtteilsberechtigte durch das Testament enterbt wurde. Wie in der gesetzlichen Erbfolge üblich, schließen auch beim Pflichtteilsrecht die engeren Verwandten die weiter entfernt verwandten Personen beim Erbe aus.

Eine Anspruchsberechtigung zum Pflichtanteil für die Geschwister des Erblassers und weiter entfernte Verwandte besteht hingegen nicht.

Pflichtteilsentzug

Es gibt allerdings sehr enge Voraussetzungen unter denen es auch möglich sein kann, den allernächsten verwandten Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil komplett zu entziehen. Damit wären sie dann zur Gänze enterbt. Die Einzelheiten zu diesem Thema können Sie im Artikel über die Enterbung nachlesen.

Es gibt auch Voraussetzungen, bei denen hat der Erblasser die Möglichkeit, den Erhalt des Pflichtteils eines Abkömmlings mit zusätzlichen Einschränkungen und Bedingungen zu belasten.

Ein altes, aus dem Jahr 1900 stammendes Gesetz gibt als Voraussetzung für eine  Pflichtteilsbeschränkung vor, dass sie in guter Absicht wie folgt lauten könnte:

"Hat sich (Name des Abkömmlings) in einem großen Maß der Verschwendung des Vermögens schuldig gemacht oder ist er total überschuldet, dass der spätere Erwerb des Nachlasses erheblich gefährdet wäre, enterbe ich ihn komplett."

Der Erblasser kann ebenso durch die Anordnung der Nacherbschaft oder auch zu einer Testamentsvollstreckung dafür Sorge tragen, dass ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch dieses Erben dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird. Er könnte hierdurch auch erreichen, dass der Pflichtteilsberechtigte an der weiteren Verschwendung gehindert wird. Es ist meist nicht im Sinne des Erblassers, dass ein aus dem Nachlass gewonnenes Vermögen verschwendet wird.

Schwierigkeiten hierbei:

Zuerst einmal müssen also die Voraussetzungen der Verschwendungssucht nachgewiesen werden. Auch eine Überschuldung in Bezug auf eines der Kinder muss tatsächlich gegeben sein. Liegen diese Voraussetzungen allerdings klar nachweisbar vor ist der Erblasser durchaus berechtigt, in seinem Testament anzuordnen, dass dieses Kind den Pflichtteil lediglich als Vorerbe oder als Vorvermächtnisnehmer bekommen darf. Als Nacherbe oder Nachvermächtnisbegünstigter müssten weitere gesetzliche Erben dieses Pflichtteilsberechtigten genannt werden.

Die Folge dieser Anordnung der Nacherbschaft wäre, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Verfügung über das Erbe stark eingeschränkt ist. Der Nacherbe hat umfangreiche Auskunfts- und Kontrollrechte gegen den Vorerben. Auch Schenkungen des Vorerben sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Nacherbe hierzu seine ausdrückliche Zustimmung gibt.

Testamentsvollstreckung

Eine weitere Möglichkeit, die Verfügungen über das Vermögen zu  beschränken liegt in der Festlegung eines bestimmten Testamentsvollstreckers. Durch die Testamentsvollstreckung wird dem Abkömmling, meist auch zu dessen eigenem Schutz, das freie Verfügungsrecht eingeschränkt. Durch eine Daueranordnung würde ihm dieses Recht über das vererbte Vermögen sogar lebenslang entzogen. Das Kind  hat im Fall einer Vollstreckung lediglich das Recht auf den jährlichen Reinerlös aus der erwirtschafteten Anlage des geerbten Vermögens.

Die Testamentsvollstreckung kann eine erzieherische Komponente haben, aber auch einen Schutz vor möglichen Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern darstellen.

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